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2 Lohnsteuerkarten - Strafrecht

21. November 2007 00:02 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den Monat April wurden für 2 Wochen im April 2 Lohnsteurkarten mit der Klasse 1 verwendet für 2 verschiedene Arbeistverhältnisse.

Die 2. Lohnsteuer erhielt man durch Aussage die 1. sei verloren.

Wenn jetzt Ende des Jahres dies korrekt nach versteuert wird ,also das 2. Arbeistverhältniss mit Stufe 6,(mit der Steuererklärung) sind danach strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten /warscheinlich ?

Ich danke Ihnen für die Beantwortung

21. November 2007 | 08:08

Antwort

von


(69)
Roßmarkt 12
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 36605388
Tel: 0172 5752270
Web: https://www.RA-Euler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Durch die vorsätzlich falsch gemachte Angabe über den Verlust der ersten Lohnsteuerkarte haben Sie den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Aufgrund der hierdurch fehlerhaft erfolgten Einstufung in der Lohnsteuerklasse durch die ausstellende Behörde wurden in Folge falsche Lohnsteuerbeträge durch den Arbeitgeber einbehalten und möglicherweise bereits abgeführt.
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Beim Tatbestand des § 370 AO handelt es um eine abschließende Sonderregelung, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB verdrängt. Die Abgabenordnung normiert jedoch, im Gegensatz zu den Straftatbeständen des StGB, die sogenannte „Selbstanzeige“. Diese ist in § 371 AO geregelt. Der Täter wird hiernach grundsätzlich straffrei, wenn er unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt und die hinterzogenen Steuern nachzahlt. Auch § 378 Abs. 3 AO verweist für die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung ebenfalls auf § 371 AO .

Im Falle einer gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung führt die Selbstanzeige jedoch nicht zum Ausschluss der Strafbarkeit, sondern nur zu einem minder schweren Fall.

Eine wirksame Selbstanzeige kann jeder abgeben, der eine Steuerhinterziehung begangen hat. Adressat der Selbstanzeige ist nach § 371 AO die für Sie zuständige Finanzbehörde.

Das Gesetz sieht für die Selbstanzeige keine bestimmte Form vor. Jedoch empfiehlt sich schon aus Beweisgründen, die Selbstanzeige schriftlich zu erklären.
Inhaltlich muss die Selbstanzeige so formuliert sein, dass das Finanzamt auf den Informationsstand versetzt wird, den es bei ordnungsgemäßem Verhalten des Steuerpflichtigen bereits früher gehabt hätte. Das Finanzamt muss durch die Selbstanzeige zum Erlass eines Steuerbescheids in der Lage sein, der zur Behebung des von Ihnen verursachten Schadens führt.

Der Gesetzgeber hat die Selbstanzeige eingeführt, um der Staatskasse bisher verheimlichte Geldmittel zu erschließen. Entsprechend § 371 AO muss deshalb neben die Selbstanzeige die zusätzliche Voraussetzung der Steuernachzahlung treten. Es ist deshalb sicher zu stellen, dass dies von Ihnen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Fristen dann auch möglich ist.

Zu beachten ist, dass die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 zu spät erfolgt, wenn bereits der Prüfer erschienen ist (1), dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Verfahrens wegen der Tat bekanntgegeben wurde (2) oder die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder davon ausgehen musste (3). Lediglich Ängste vor einer Entdeckung genügen jedoch für eine Versagung der Straffreiheit nicht.

Erwähnenswert ist vielleicht noch, dass die Selbstanzeige nicht von vornherein als strafrechtliches Geständnis gewertet wird und auch nicht unbedingt in dieser Form formuliert sein sollte. Sie können auch in einer Selbstanzeige bestreiten, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt und die Selbstanzeige lediglich vorsorglich erstattet wird. Das Wort Selbstanzeige ist im Übrigen auch nicht erforderlich und sollte deshalb bei einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt vermieden werden.

Eines sollte Ihnen bewusst sein:

Eine Selbstanzeige kann weitere Ermittlungen der Steuerfahndung provozieren!

Es ist Ihnen deshalb zu empfehlen, die Selbstanzeige unter der zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts zu formulieren um zum einen den Straftatbestand „schön zu reden“ und zum anderen nicht noch weitere Ermittlungen der Finanzbehörden zu veranlassen.

Für Rückfragen oder einer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt

_____________
Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2007 | 21:06

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Euler,

Sie empfehlen eine Selbstanzeige von einem Anwalt erstellen zu lassen.

Welche Kosten würden für Ihre Dienste im Bezug darauf anfallen
?

Sie können mir gerne auch per email antworten: marcus.mueller49@freenet.de

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Müller

Ergänzung vom Anwalt 6. Dezember 2007 | 09:13

Sehr geehrter Fragesteller,

bezüglich Ihrer Nachfrage habe ich Ihnen eine e-Mail zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 6. Dezember 2007 | 09:15

Sehr geehrter Fragesteller,

bezüglich Ihrer Nachfrage habe ich Ihnen eine e-Mail zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt

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