Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Durch § 174c StGB
soll die sexuelle Selbstbestimmung von Personen geschützt werden, die auf Grund psychisch bedingter Einschränkungen ihrer Widerstandsfähigkeit innerhalb therapeutischer Abhängigkeitsverhältnisse in erhöhtem Masse der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann ist Ihre Bekannte mit dem sexuellen Verhältnis einverstanden. Sie wird nicht dazu gezwungen, in dem Sie von dem Therapeutin manipuliert wird und so, obwohl sie es nicht will, eine sexuelle Beziehung unterhält. Dass die Therapeutin nebenher noch eine Beziehung zu einem Mann unterhält, ist zwar vielleicht unverständlich, jedoch gibt es sehr viele Menschen, die bisexuell sind. Auch Affären außerhalb einer Beziehung stellen keine Seltenheit dar.
Ein Mißbrauch liegt nur vor, wenn ein bewußtes Ausnutzen einer spezifischen Abhängigkeits- und Vertrauenssituationen gegeben ist. Ob dies hier vorliegt, ist für mich schwer, zu beurteilen.
Sie sagten, dass Ihre Bekannte noch eine zweite psychotherapeutische Behandlung unterhält. Auf Grund dessen, wird es schwierig sein, von einer Ausnutzung der psychischen Störung auszugehen.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Bekannte lesbisch ist
An Ihrer Stelle würde ich mit der Bekannten Gespräche über diese Beziehung führen. Wie Sie zustande kam, wer auf wen zugegangen ist, ob sie nichts gegen diese Dreierbeziehung hat etc. Hören Sie aus diesen Gesprächen heraus, dass die Initiative von der Therapeutin kommt, haben Sie die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten. Damit sollten Sie momentan jedoch noch vorsichtig sein, nicht dass am Schluss Sie wegen falscher Verdächtigung angezeigt werden. Sie können auch zur Polizei gehen und Ihre Vermutung schildern und ganz klar sagen, dass Sie nicht wissen, was Sie machen sollen. Aber versuchen Sie vorher noch mehr herauszufinden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
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