Sehr geehrter Fragesteller,
ich halte eine Strafbarkeit nach § 174c StGB
für nicht gegeben.
1.
So ich Sie richtig verstanden habe, war die Therapie bereits abgeschlossen. Die Klientin also nicht mehr dem Psychotherapeuten "anvertraut", was Voraussetzung für die Strafbarkeit ist. Die Beendigung erfolgte auch nicht nur ´pro forma´ sondern wegen Erreichen des Therapieziels.
2.
Weiterhin müsste ein Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorliegen. Dies ist kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn die Initiative vom Opfer ausgeht. Ein Missbrauch liegt regelmäßig dann vor, wenn ein spezifisches Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis ausgenutzt wird. Dies sehe ich hier jedoch nicht vorliegen.
Eine Strafbarkeit nach § 174c StGB
kommt nicht für jede "Wahrnehmung einer Chance zum Kennenlernen" ohne Bezug auf das Behandlungsverhältnis in Betracht. Ein Missbrauch des Behandlungsverhältnisses liegt nur dann vor, wenn der Täter sich gerade dessen inhaltlichen Umstände für sexuelle Ziele zu nutze macht, indem er z. Bsp. Therapieleistungen von sexuellen Kontakten abhängig macht oder sexuelle Kontakte als Teil der Therapie darstellt.
3.
Bei der Frage ob sich jemand strafbar gemacht hat, kommt es nicht darauf an ob sich das Opfer subjektiv einer strafbaren Handlung ausgesetzt gefühlt hatte, sondern ob der Täter objektiv die Voraussetzungen der Strafttatbestände erfüllt hat. Daher kann es ersteinmal dahinstehen, ob sich die Klientin subjektiv ausgenutzt und missbraucht fühlt.
3.
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Ingo Bordasch
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Erst mal "danke" für die aussagekräftige Stellungnahme.
Zu Ihrem ersten Punkt haben Sie allerdings meine Angabe übersehen: "Nach dieser dritten Sitzung kommt es auf ihre Initiative hin zu Sex zwischen den beiden." Und bis zum Ende der Therapie gab es noch einen weiteren Sexkontakt.
Ändert sich dadurch Ihre Einschätzung?
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
aus dem Satz: "Nach dieser dritten Sitzung kommt es auf ihre Initiative hin zu Sex zwischen den beiden." und der Schilderung, dass nach der dritten Sitzung beide übereingekommen sind, mit der Therapie aufzuhören schloss ich das der sexuelle Kontakt nach Beendigung der Therapie stattgefunden hat. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.
2.
Auch aufgrund Ihrer Erläuterung komme ich zu keinem anderen Ergebnis, da Punkt 2 meiner Beantwortung weiterhin eine Strafbarkeit meiner Meinung nach ausschließt.
Allerdings steigt durch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des sexuellen Kontakts die Therapie noch nicht beendet war, die Wahrscheinlichkeit intensiverer Ermittlungen der Ermittlungsbehörde, sobald diese davon Kenntnis erlangt, da geklärt werden muss inwieweit ein Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorlag.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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