Sehr geehrter Herr,
Ihre Frau hat in der Tat einen Anspruch auf ein so genanntes „Qualifiziertes Zeugnis“, § 630 BGB
, das zusätzlich zu den Standards eines „einfachen Zeugnisses“ (Art der Beschäftigung muss möglichst genau beschrieben werden,detaillierte Angabe von Arbeitsplatz und ausgeübter Tätigkeit) auch die Führung und die Leistung enthält, wenn sie ihrem Arbeitgeber über dieses Begehren auch geäußert hatte.
Um es direkt vorweg zu nehmen: Ihre Frau dürfte bereits in den jetzigen Zeugnisfassungen beim ersten Zeugnis zwischen 2 und 3+ stehen, im zweiten eher sogar gegen „sehr gut“ tendieren.
Nun ist das Zeugnis zunächst so zu formulieren, dass es aus sich heraus verständlich ist. Es darf nur Tatsachen und keine bloßen Verdächtigungen enthalten. Das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers darf durch das Zeugnis nicht unnötig erschwert werden. Es gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung nach dem Maßstab eines verständigen Arbeitgebers.
Dies vorausgeschickt nun im Einzelnen:
1. Das Zeugnis muss ein getreues Spiegelbild aller vom Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeiten sein. Es muss deshalb die Tätigkeit so vollständig und genau beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann.
Hier dürfte Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf Zeugnis Nr. 1 bestehen, da die Tätigkeiten nur recht beschränkt (wenn überhaupt) wiedergegeben werden.
2. Die Leistung ist durch die Beschreibung von Fachkenntnissen, Arbeitsqualität –bereitschaft und Fleiß, die Führung durch die Beschreibung des Sozialverhaltens konkretisierbar.
Dabei bedeutet im Zeugnis Nr. 1 die Formulierung „jederzeit einwandfrei“ eine 3+, die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ eine 2, eine gute und überdurchschnittliche Leistung.
3. Beendigungsgründe
Ob Beendigungsgründe überhaupt etwas im Zeugnis „zu suchen haben“, ist streitig. Beendigungsgründe können nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm wenn überhaupt, dann nur auf Verlangen des Arbeitnehmers Einzug ins Zeugnis finden. Nach anderer Ansicht haben Sie „nichts im Zeugnis zu suchen“ (Hunstel in Der Betrieb 1993, 227).
Obiges auf die hier vorgelegten Zeugnisauszüge bezogen, ergibt sich nun, dass das Zeugnis Nr.1 ggf. an einigen Stellen (Berufsbeschreibung, tatsächliche Arbeisleistung, Einsatzbereitschaft) etwas ausführlicher gehalten sein könnte.
Die Benotung , die auf den ersten Blick anhand der vom Arbeitgeber gewählten Formulierungen ins Auge fällt „bemisst“ Ihre Frau hinsichtlich der Arbeitstätigkeit mit überdurchschnittlich, also „gut, 2“, hinsichtlich dem Auftreten gegenüber Vorgesetzten mit „vollbefriedigend“ (3+).
Nun im Hinblick auf Zeugnis Nummer 2. ergibt sich kaum ein anderes Bild des beurteilten Leistungsstandes Ihrer Frau. Hier fällt sofort ins Auge: Die Tätigkeit wurde sogar eher mit „sehr gut“ bewertet. Dafür sprechen Aussagen wie: „ausgezeichnet“, „zu unserer vollsten Zufriedenheit .. über die gesamte Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses“, „sehr geschätzt“.
Auch hier fällt jedoch auf, dass der Tätigkeitsbereich und die tatsächlichen Arbeitsaufgaben kaum abgehandelt werden. Hier könnte noch mehr dazu stehen, vor allem im Hinblick auf die angepriesenen „einige neue Ideen“.
Die summarische Prüfung zeigt daher bei beiden Zeugnissen recht schnell, eventuelle „Bemängelungen“ liegen eher im Bereich der Funktionsbezeichnung und Aufgabenbeschreibung und nicht unbedingt im Bereich der Benotung.
Hinsichtlich der äußeren Gestaltung gilt noch folgendes:
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer velangen, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen erteilt wird, wenn der Arbeitgeber solche besitzt. Hinzukommen muss zwingend die persönliche Unterschrift des Ausstellers. Dabei muss es sich, kurz gesagt, um eine Person handeln, die auch geeignet ist, Verantwortung für die Beurteilung zu übernehmen. Die Stellung des Unterschreibenden muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Natürlich muss das Zeugnis sauber, ordentlich und fehlerfrei geschrieben sein.
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