Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese darf ich Ihnen anhand der mir mitgeteilten Informationen und unter Berüclsichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die von Ihnen geplante Tätigkeit als Maklerin setzt gemäß § 34c Abs. 1 GewO
die Erlaubnis der zuständigen Behörde voraus. Diese ist unter anderem gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 GewO
zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO
eingetragen ist.
Auf Grund Ihrer Angaben, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO
abgegeben zu haben, sind Sie auch in das entsprechende Schuldnerverzeichnis eingetragen worden.
Es ist demnach auf Grund Ihrer Angaben davon auszugehen, dass eine entsprechende Maklererlaubnis nicht erteilt werden wird.
Sie können jedoch auf Grund von Angaben zu Ihrer geplanten Tätigkeit und Ihren Vermögensverhältnisses versuchen, die Annahme von ungeordneten Vermögensverhältnissen zu entkräften.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Übersicht über die Rechtslage gegeben zu haben.
Für eine einmalige kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hauke Flamming
Rechtsanwalt
_____________
§ 34c GewO
1) Wer gewerbsmäßig
1.den Abschluß von Verträgen über
a)Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen,
b)(...)
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. (...)
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2
Insolvenzordnung, § 915
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
§ 915 ZPO
(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284
der Abgabenordnung oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde abgegeben haben. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.
(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hatte.
(3) Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
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