Sehr geehrte/r Fragesteller/in
entsprechend Ihrer Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die keine juristischen Personen sind, sind nicht selbst Gewerbetreibende. Personengesellschaften sind von den wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, nicht gewerbefähig und können daher z.B. nicht Träger gewerberechtlicher Erlaubnisse sein. Gewerbetreibende sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter, soweit sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
Bei der GmbH & Co. KG handelt sich um eine KG, deren Komplementär keine natürliche, sondern eine juristische Person ist und zwar eine GmbH. Gewerbetreibender ist hier der Komplementär, also die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so daß sich die gewerberechtliche Behandlung derartiger Fälle nach den Regeln der GmbH richtet.
Die GmbH hat nach § 13 Abs. 1
GmbH-Gesetz als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten. Als juristische Person ist die GmbH selbst Gewerbetreibende. Die Geschäftsführer der GmbH handeln als gesetzliche Vertreter im Namen und für Rechnung der von ihnen vertretenen Gesellschaft; sie sind daher im Sinne des Gewerberechts unselbständig.
Bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG ist es notwendig, das Gewerbe der GmbH abzumelden und eine Neuanzeige der GmbH & Co. KG vorzunehmen.
Die Erlaubnis nach § 34c GewO
ist jedoch nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO
bei der Stadt/Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeerlaubnis ist unabhängig von der Gewerbeanmeldung zu beurteilen.
Da sich entsprechend der obigen Ausführungen die gewerberechtliche Behandlung der GmbH & CO. KG nach den Regeln der GmbH bemisst und eine separat zu beurteilende Anmeldung eines Gewerbes eine gültige Erlaubnis voraussetzt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Neubeantragung der Gewerbeerlaubnis nach Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG eine neue Maklererlaubnis nach § 34c GewO
nicht notwendig ist.
Ich empfehle Ihnen jedoch, sich noch einmal zusätzlich bei der für Sie zuständige Gewerbebehörde zu erkundigen und sich von dieser eine verbindliche Auskunft einzuholen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort um eine Zusammenfassung der rechtlichen Situation, basierend allein auf Ihren Angaben handelt. Eine umfängliche Begutachtung und Beratung durch einen Kollegen vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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