Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit gebietet zwar, dass grundsätzlich jeder auf Antrag die Maklererlaubnis bekommen kann. Allerdings kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt. Dementsprechend wird im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens geprüft, ob
- der Antragssteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, d.h. ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. seiner Verpflichtung zur deren Abgabe nicht nachgekommen ist
- dem Antragssteller mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Steuerschulden und/oder die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen nachgewiesen werden können oder ob ihm bereits zuvor die Ausübung eines Gewerbes untersagt oder die Gewerbeerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde
- der Antragssteller in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, wie z.B. wegen Mord oder Totschlag, Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat.
Entsprechend der vorzunehmenden Erlaubnisprüfung muß der Antragsteller auch die hierfür notwendigen Unterlagen - u.a. auch ein Führungszeugnis - mit dem Antrag vorlegen oder nachreichen. Die genehmigende Behörde kann aber zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit im Einzelfall neben den üblichen Dokumenten weitere Dokumente vom Antragsteller anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen. Je nach spezifischem Einzelfall können somit weitere Nachweise erforderlich sein.
Über den Antrag auf Erteilung einer Maklererlaubnis wird, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen, die IHK informiert, die überprüft, ob nach ihrem Erkenntnisstand gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers Bedenken bestehen oder ob der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dementsprechend gibt die IHK in jedem Verfahren vor der Erlaubniserteilung ihre Stellungnahme ab.
Konkret zu Ihrer Anfrage: Straftaten sind also nur dann von Bedeutung, wenn sie insbesondere der persönlichen Zuverlässigkeit für die zu erlaubende Berufsausübung entgegenstehen, was natürlich auch dann der Fall ist, wenn hinsichtlich der oben beispielhaft aufgezählten Straftaten zwar noch keine Verurteilung vorliegt, aber aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens zu erwarten ist. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird also bei einem einschlägigen Strafverfahen je nach dem Stand des Verfahrens den Antrag ablehnen oder dem Antragsteller anheim stellen, den Antrag bis zur gerichtlichen Entscheidung zurückzustellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
6. Juni 2010
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19:15
Antwort
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