Auf öffentlichen Plakaten einer Organisation wird in einem vertikal gedruckten Text unter Angabe von Datum, Ort und Uhrzeit dazu aufgerufen, eine genehmigte Demonstration zu "blockieren". Dahinter folgt eine Internetadresse, unter der zum "verhindern" aufgerufen wird. Bei genannten Plakaten ist auch ein V.i.S.d.P. zu ermitteln.
Ist ein solcher Aufruf strafbar, wenn ja welcher Paragraph greift hier und was für ein Strafrahmen ist vorgesehen? Falls es möglich ist, dies anzuzeigen, wäre hier ein Abhängen oder teilweises Verdecken die Folge? Für wie wahrscheinlich halten Sie, dass es überhaupt zu Konsequenzen kommen würde bzw. dass die Strafverfolgungsbehörden bereits von Amts wegen eingeschritten sind?
Für die Beantwortung der Fragen möchte ich mich im Voraus bedanken.
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
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In der Tat existiert ein Straftatbestand, der es verbietet, sog. nichtverbotene Versammlungen zu stören. Gem. § 21 VersammlG
ist es u. a. untersagt, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern bzw. u. a. ihre Durchführung zu vereiteln. Der vorgesehene Strafrahmen reicht hier bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Schließlich wäre auch noch je nach Konstellation und Ausführung grundsätzlich an eine strafbare Nötigung gem. § 240 StGB
zu denken. Hier gilt der gleiche Strafrahmen wie bei § 21 VersammlG
.
Des Weiteren handelt es sich sowohl bei § 21 VersammlG
als auch bei § 240 StGB
um sog. Offizialdelikte, die vom Amts wegen verfolgt werden, so dass ein Strafantrag nicht nötig wäre. Vielmehr sind die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis zum Einschreiten nach dem sog. Legalitätsprinzip verpflichtet, § 152 StPO
. Es würde daher bei entsprechender Kenntnisnahme zu einer Strafverfolgung durch die Ermittlungsbehörden kommen.
Auch ein Verdecken bzw. vollständiges Abhängen der Plakate könnte auf gerichtlichen Wege unproblematisch erreicht werden.
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Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
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