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Blockade einer genehmigten Demonstration

24. August 2009 22:15 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Auf öffentlichen Plakaten einer Organisation wird in einem vertikal gedruckten Text unter Angabe von Datum, Ort und Uhrzeit dazu aufgerufen, eine genehmigte Demonstration zu "blockieren". Dahinter folgt eine Internetadresse, unter der zum "verhindern" aufgerufen wird. Bei genannten Plakaten ist auch ein V.i.S.d.P. zu ermitteln.

Ist ein solcher Aufruf strafbar, wenn ja welcher Paragraph greift hier und was für ein Strafrahmen ist vorgesehen? Falls es möglich ist, dies anzuzeigen, wäre hier ein Abhängen oder teilweises Verdecken die Folge? Für wie wahrscheinlich halten Sie, dass es überhaupt zu Konsequenzen kommen würde bzw. dass die Strafverfolgungsbehörden bereits von Amts wegen eingeschritten sind?

Für die Beantwortung der Fragen möchte ich mich im Voraus bedanken.

24. August 2009 | 23:04

Antwort

von


(20)
Beethovenstr. 3
59174 Kamen
Tel: 02307/17062
Web: https://www.kanzlei-heidicker.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:

Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.

In der Tat existiert ein Straftatbestand, der es verbietet, sog. nichtverbotene Versammlungen zu stören. Gem. § 21 VersammlG ist es u. a. untersagt, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern bzw. u. a. ihre Durchführung zu vereiteln. Der vorgesehene Strafrahmen reicht hier bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Schließlich wäre auch noch je nach Konstellation und Ausführung grundsätzlich an eine strafbare Nötigung gem. § 240 StGB zu denken. Hier gilt der gleiche Strafrahmen wie bei § 21 VersammlG .

Des Weiteren handelt es sich sowohl bei § 21 VersammlG als auch bei § 240 StGB um sog. Offizialdelikte, die vom Amts wegen verfolgt werden, so dass ein Strafantrag nicht nötig wäre. Vielmehr sind die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis zum Einschreiten nach dem sog. Legalitätsprinzip verpflichtet, § 152 StPO . Es würde daher bei entsprechender Kenntnisnahme zu einer Strafverfolgung durch die Ermittlungsbehörden kommen.

Auch ein Verdecken bzw. vollständiges Abhängen der Plakate könnte auf gerichtlichen Wege unproblematisch erreicht werden.

Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Um diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen, möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen. Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dipl. Jur. Jan B. Heidicker

Rechtsanwalt

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