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Garantiefall EU-Fahrzeug bzw. ReImport

19. März 2008 09:34 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Ich kaufte am 22-04-2005 ein Auto über einen EU-Händler mit drei Jahren Werksgarantie. Dieses Auto wurde auf meinen Namen in Deutschland, das erste mal zugelassen. Damit hätte ich meines Erachtens Garantie bis 22-04-2008. Jetzt Hat der Wagen einen Kupplungsschaden im Wert von ca. 5000,- Euro mit allem drum und dran. Erst bestätigte mir Hyundai Deutschland, das Vorhandensein der Garantie bis April 2008. Stunden später wiederuften allerdings diese Ihre Aussage und meinten, die Lieferung des Fahrzeuges war ja schon am 24-02-2005 aus Frankreich nach Deutschland. Daher gäbe es keine Garantie mehr. Es würde die Lieferzeit abgezogen. Ich sollte mich mit einem Kulanzantrag an Hyundai Frankreich wenden, da Hyundai Deutschland jetzt damit nichts mehr zu tun hat. Obwohl im PC der Kundenbetreuung Hyundai Deutschland noch die Garantie bis April 2008 hinterlegt ist.
Ich kann mir nicht vorstellen, das in der vom Hersteller zugesagten Garantiezeit von drei Jahren die Lieferung an meinen Händler abgezogen werden kann. Ist dies rechtens ? Muß ich klagen ?

19. März 2008 | 11:32

Antwort

von


(6)
Am Riddershof 17
47805 Krefeld
Tel: 004921519341670
Web: https://www.rechtsberatung-spanien.de
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Sehr geehrter Herr *****,

bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatz in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.

Für die Beantwortung der Frage, ob Ihnen noch ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus der Werksgarantie durch Hyundai zusteht, müsste zunächst geklärt werden, ob und von wem eine wirksame Garantie übernommen wurde. Dazu müssten zunächst einige Vertragdetails ermittelt werden, d.h., wann (sie sagen am 22.04.2005 - woraus schließen Sie dies?)haben Sie den Kaufvertrag mit wem (dem deutschen oder dem französischen Hyundai Händler)geschlossen.

Weiterhin ist der Beginn der Garantiefrist zu ermitteln. Dieser ergibt sich entweder ausdrücklich aus den Garantiebestimmungen, oder, sollten diese nicht vorhanden sein, aus dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges, §§ 446 , 447 BGB . Auch der Zeitpunkt des Gefahrüberganges hängt entscheidend von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Ohne genaue Kenntnis der Klauseln des geschlossenen Vertrages kann ich keine verbindliche Aussage bzgl. eines Ihnen noch zustehenden Anspruches auf Ersatz der Reparaturkosten aus der Garantie treffen, sollte jedoch der Vertrag tatsächlich erst am 22.04.2005 mit dem deutschen Hyundai Autohaus geschlossen worden sein, kann Ihnen meines Erachtens der Beginn der Lieferung in Frankreich nicht als Beginn der Garantiefrist entgegen gehalten werden, so dass Ihnen eine Garantie noch zustehen würde.

Gerne biete ich Ihnen an sich mit mir telefonisch, per Fax oder e-Mail in Verbindung zu setzen, um durch detaillierte Überprüfung der dem Kauf zugrundeliegenden Bedingungen die oben von mir aufgeworfenen Fragen zu klären.

Darf ich noch nachfragen, in welchem Namen und in welcher Form das deutsche Hyundai Autohaus Ihnen zunächst das Bestehen der Garantie versichert hat?

Mit freundlichen Grüßen

Robert Engels
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Robert Engels
Fachanwalt für Erbrecht

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