Sehr geehrter Herr *****,
bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatz in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.
Für die Beantwortung der Frage, ob Ihnen noch ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus der Werksgarantie durch Hyundai zusteht, müsste zunächst geklärt werden, ob und von wem eine wirksame Garantie übernommen wurde. Dazu müssten zunächst einige Vertragdetails ermittelt werden, d.h., wann (sie sagen am 22.04.2005 - woraus schließen Sie dies?)haben Sie den Kaufvertrag mit wem (dem deutschen oder dem französischen Hyundai Händler)geschlossen.
Weiterhin ist der Beginn der Garantiefrist zu ermitteln. Dieser ergibt sich entweder ausdrücklich aus den Garantiebestimmungen, oder, sollten diese nicht vorhanden sein, aus dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges, §§ 446
, 447 BGB
. Auch der Zeitpunkt des Gefahrüberganges hängt entscheidend von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Ohne genaue Kenntnis der Klauseln des geschlossenen Vertrages kann ich keine verbindliche Aussage bzgl. eines Ihnen noch zustehenden Anspruches auf Ersatz der Reparaturkosten aus der Garantie treffen, sollte jedoch der Vertrag tatsächlich erst am 22.04.2005 mit dem deutschen Hyundai Autohaus geschlossen worden sein, kann Ihnen meines Erachtens der Beginn der Lieferung in Frankreich nicht als Beginn der Garantiefrist entgegen gehalten werden, so dass Ihnen eine Garantie noch zustehen würde.
Gerne biete ich Ihnen an sich mit mir telefonisch, per Fax oder e-Mail in Verbindung zu setzen, um durch detaillierte Überprüfung der dem Kauf zugrundeliegenden Bedingungen die oben von mir aufgeworfenen Fragen zu klären.
Darf ich noch nachfragen, in welchem Namen und in welcher Form das deutsche Hyundai Autohaus Ihnen zunächst das Bestehen der Garantie versichert hat?
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Erbrecht