Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die falsche eidesstattliche Versicherung im Rahmen des Unterhaltsprozesses ist grds. strafbar gemäß § 153 Strafgesetzbuch (StGB
). Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Im Falle der Berichtigung einer falschen Angabe sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung ganz abgesehen werden kann, § 158 StGB
. Das Familiengericht hat aufgrund der erfolgten Berichtigung offensichtlich davon abgesehen, die vorherige Straftat den Strafermittlungsbehörden mitzuteilen, wahrscheinlich mit Rücksicht darauf, dass aufgrund der erfolgten Berichtigung keine Bestrafung zu erwarten ist. Aufgrund Ihrer Anzeige dieses Sachverhalts wird aber zunächst wegen dieser Straftat gegen Ihren Mann ermittelt werden müssen. Wegen der dargestellten Berichtigung, auch wenn diese vom Gericht nahegelegt worden ist, ist mit einer Bestrafung allerdings nicht zu rechnen.
Die unterlassene Angabe des Wochenendhauses im Rahmen des Insolvenzantrages ist in strafrechtlicher Hinsicht irrelevant, da die Vermögensauskunft beim Insolvenzantrag zwar vollständig und korrekt sein muss, aber nicht in Form einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gericht abgegeben wird. Die schriftliche Lüge bleibt insoweit straflos.
Allerdings muss Ihr Mann, wenn er tatsächlich falsche Angaben im Insolvenzantrag gemacht hat, befürchten, dass das Gericht ihm evtl. die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt, er also nicht, wie erhofft, nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, von seinen Schulden befreit wird. Für eine gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung muss einer der Insolvenzgläubiger Ihres Mannes beim zuständigen Insolvenzgericht einen entsprechenden Antrag einreichen, in dem auf die falschen Angaben hingewiesen wird.
Die Tatsache, dass Ihr Mann eine Steuernachzahlung leisten musste deutet nicht zwingend auf eine Straftat hin. Sie teilen auch nicht mit, dass es in diesem Zusammenhang zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen Ihren Mann gekommen ist. Dies ist auch nicht zwingend vorgesehen, wenn aufgrund einer Innenprüfung eine Nachzahlung festgesetzt worden ist. Für eine Beurteilung ob und wenn ja in welcher Höhe hier eine Strafe zu erwarten ist, fehlen mir die notwendigen Informationen zum evtl. Steuerstrafverfahren, insbesondere, ob eine strafbare Steuerhinterziehung festgestellt worden ist. Nur wenn dies der Fall wäre, käme eine Bestrafung überhaupt in Betracht. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, § 370
Abgabenordnung, wobei das konkrete Strafmaß sich unter anderem nach dem Umfang der Hinterziehung (hier 50.000EUR) und evtl. Vortaten richtet. Zudem gibt es regionale Unterschiede bei der Strafzumessung. Wäre es die erste Steuerstraftat, so würde das Gericht auf eine Geldstrafe im mittleren Bereich erkennen. Die konkrete Höhe würde sich nach dem monatlichen Einkommen Ihres Mannes richtet. Eine Freiheitsstrafe hätte Ihr Mann unter den genannten Voraussetzungen meines Erachtens nicht zu erwarten, auch nicht die Aussetzung Bewährung.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Ich habe bei der Staatsanwaltschaft den "Insolvenzbetrug"
an´gezeigt - jetzt mache ich noch eine Anzeige beim Insolvenz-
gericht, damit ich überhaupt eine Chance habe auf Bestrafung
das heißt die Staatsanwaltschaft mcht diese Anzeige/Weiter-
leitung nicht
Kleine Anmerkung :-) toll wie man in Deutschland einfach
mal so Straf frei 100.000,-- € verschwinden lassen kann -
ohne Strafe - die Kleinen hängt man und die Großen läst
man laufen - sagte das nicht Brecht ????
Vielen vielen Dank für Ihre schnelle und gute Ausführungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anzeige beim Insolvenzgericht wird das Gericht nur dann berücksichtigen dürfen, wenn Sie Gläubiger Ihres Mannes sind. Anträge oder Informationen von Dritten, die nicht am Insolvenzverfahren beteiligt sind, darf das Gericht nicht berücksichtigen. Im Übrigen reicht eine Anzeige auch nicht aus, sondern es muss konkret ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden.
Die beiden Verfahren, strafrechliches und insolvenzrechtliches, behandeln verschiedene Rechtsgebiete, laufen daher streng getrennt und werden auch von unterschiedlichen Gerichten/Behörden (Staatsanwaltschaft/Strafgericht/Zivilgericht) bearbeitet, die sich untereinander nicht miteinander verständigen. Nur wenn besondere Anhaltspunkte z.B. für Straftaten vorliegen würde ein Zivilgericht eine Akte an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Umgekehrt würde allerdings die Staatsanwaltschaft oder die ermittelnde Polizei dort vorliegende INformationen über falsche Angaben im Insolvenzverfahren nicht an das Insolvenzgericht weitergeben, das es sich hierbei, wie dargestellt, nicht um eine Straftat handelt.
Ihre "Verwunderung" ist nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg