Sehr geehrter Fragesteller,
Schadensersatz können Sie unter dem Gesichtspunkt des Verzugs geltend machen. Ist der Übergabetermin genau vertraglich festgeschrieben, gerät der Unternehmer in Verzug, wenn der Termin nicht eingehalten werden kann (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB
). Sie können dann für Schäden, die Ihnen durch die Verzögerung der Übergabe entstehen, Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB
).
Das umfasst insbesondere Kosten, die Sie für anderweitige Unterkunft aufbringen müssen, also die Miete einer Ersatzwohnung. Ebenfalls erfasst sich evtl. Lagerkosten. Grundsätzlich sind Sie dabei immer verpflichtet, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB
). Insoweit kommt es auf die genauen Umstände an. Kosten die Sie aber mit vernünftigem Augenmaß aufwenden, werden unproblematisch sein.
Auch den bei der Finanzierung entstehenden Nachteil können Sie ersetzt verlangen, soweit dieser auf die Leistungsverzögerung zurückzuführen ist.
Zu beachten ist allerdings, dass der Unternehmer sich ggfs. vom Vorwurf eines Verschuldens entlasten kann: Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB
). Es kommt also darauf an, was die Ursache für die Verzögerung ist und ob diese in die Verantwortlichkeit des Unternehmers fällt. Ob Sie also letztlich einen Schadensersatzanspruch durchsetzen werden können, kann an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden.
Die einzelnen Raten können Sie bis zur Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnitts einbehalten. Das wird, wie ich annehme, in Ihrem Vertrag geregelt sein. Wie dies im Einzelnen ausgestaltet sein darf, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 MaBV
(Makler- und Bauträgerverordnung).
Eine Preisminderung kommt wegen der Verzögerung nicht in Betracht. Ein Minderungsrecht besteht nur bei einem mangelhaften Werk. Der Bauträgervertrag ist ein Werkvertrag, es gelten also §§ 633
, 634 BGB
, wobei die Verzögerung kein Mangel ist. Insoweit bleibt es bei den erwähnten Schadensersatzansprüchen.
Der Unternehmer schuldet Ihnen Information über die Bauverzögerung als vertragliche Nebenpflicht. Verletzt er die Pflicht, Sie rechtzeitig zu unterrichten, kann auch dies einen eigenständigen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Es wäre dann genauer zu prüfen, inwiefern die unterlassene oder verspätete Information zu einem weiteren Schaden Ihrerseits geführt hat.
Weitere Rechte: Sofern eine Strafklausel vertraglich vereinbart, können Sie die entsprechende Vertragsstrafe einfordern. Bei erheblicher Verzögerung können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Da alle diese Fragen hier nur angerissen und ohne den Vertrag auch nur grob eingeschätzt werden können, würde ich empfehlen, dass Sie für Ihre Interessenvertretung einen Anwalt in Ihrer Nähe hinzuziehen, der Sie bei der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer weiter begleiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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