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Nutzung von Sky-Bundesliga innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft im Clubraum

| 1. September 2010 10:13 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ben Buder

Zusammenfassung

Ist es rechtlich zulässig, dass ein Fußball-Fanclub das Sky-Bundesliga-Programm, das von einer Privatperson abonniert wurde, in einem privaten Raum einer Gaststätte nutzt, der nur für Clubmitglieder zugänglich ist?

Das Vorhaben könnte rechtlich zulässig sein, solange es keine kommerzielle Nutzung darstellt und keine öffentliche Vorführung stattfindet. Die Definition von "Öffentlichkeit" hängt von der persönlichen Beziehung zwischen den anwesenden Personen ab. Wenn alle Mitglieder des Clubs eine persönliche Beziehung zueinander haben und der Raum, in dem die Übertragung stattfindet, nicht größer als ein größeres Wohnzimmer ist, könnte argumentiert werden, dass keine Öffentlichkeit vorliegt. Es ist jedoch wichtig, die tatsächliche Durchführung zu beachten und sicherzustellen, dass keine Außenstehenden Zutritt haben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Fußball-Fanclub besteht seit über zehn Jahren aus einem nachweisbar wenig fluktuierenden Mitgliederbestand von rund 50 Personen.

In unserem zur Clubnutzung zur Verfügung stehenden Raum einer Gaststätte möchten wir das von einer Privatperson abonnierte Sky-Bundesliga-Programm nutzen, da eine Sportsbar-Lizenz für den Club nicht tragbar wäre.

In der Zeit einer Spielübertragung wäre der Raum nur für Clubmitglieder zugänglich, was auch durch einen Hinweis an der Zugangstür deutlich gemacht wäre.

Es wären auch keine Ad-hoc-Anmeldungen möglich, um eine "geschlossene Gesellschaft" zu erhalten. Zudem erstreckt sich eine Mitgliedschaft im Club über mindestens ein Jahr.

Getränke und sonstige Verpflegung würde der Club an der Theke im Hauptraum der Gaststätte beziehen.

Ist ein solches Vorhaben rechtlich einwandfrei (Urheberrecht) bzw. welche Dinge müssten eventuell noch beachtet werden?

Viele Grüße

Sehr geehrter Ratsuchender,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass Ihr Vorhaben so durchgeführt werden kann, wobei auf tatsächliche Durchführung zu achten ist.

Begründugn:
Maßgebend ist die vertragliche Regelung.
Im Internet habe ich zu dieser Frage die folgenden relevante Vertragsbedingungen gefunden:

2.1.2 Der Abonnementvertrag berechtigt den Abonnenten ausschließlich zur privaten Nutzung der Angebote. Der Abonnent ist insbesondere nicht berechtigt, jegliche Inhalte der Angebote öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z. B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen.

Eine kommerzielle Nutzung liegt nicht vor.
Entscheidend kommt es somit darauf an, ob in der von Ihnen beschriebene Nutzung eine öffentliche Vorführung liegt.

Hierbei kann § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG auch für den im Vertrag verwendeten Begriff der Öffentlichkeit herangezogen werden.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Es kommt also auf den Personenkreis an, der an der Spielübertragung tatsächlich teilnimmt.
Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine
wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine
solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen.
Dies hängt wiederum von der Anzahl der Personen als auch den Umständen bei der Spielübertragung ab.
Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit der Veranstaltung. Die persönliche Verbundenheit kann im Sinne familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen sein. Es reicht, wenn ein enger gegenseitiger Kontakt besteht, der bei den Beteiligten
das Bewusstsein hervorruft, persönlich untereinander verbunden zu sein.
Bei der Beurteilung fällt nach dem BGH entscheidend ins Gewicht, ob der gemeinsame Aufenthalt der Personen in einem relativ kleinen Raum in einem hohen Maß gegenseitige Rücksichtnahme und Vertrauen erfordert.
Dies ist der Fall, wenn der genutzte Raum in etwa den Umfang eines größeren Wohnzimmers hat, vielleicht auch etwas größer, hat. Hierbei ist das gemeinsame Miteinander der Clubmitglieder auch Zweck der Veranstaltung. Zwischen den einzelnen Mitgliedern besteht im Regelfall eine persönliche Beziehung, da sie
sich schon über eine geraume Zeit kennen.
Außenstehende Personen ohne persönlichen Bezug zu der Gemeinschaft haben nicht so ohne weiteres Zutritt. Aus all dem schließe ich, dass keine Öffentlichkeit vorliegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Bewertung des Fragestellers 3. September 2010 | 08:05

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