Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Vorhaben so durchgeführt werden kann, wobei auf tatsächliche Durchführung zu achten ist.
Begründugn:
Maßgebend ist die vertragliche Regelung.
Im Internet habe ich zu dieser Frage die folgenden relevante Vertragsbedingungen gefunden:
2.1.2 Der Abonnementvertrag berechtigt den Abonnenten ausschließlich zur privaten Nutzung der Angebote. Der Abonnent ist insbesondere nicht berechtigt, jegliche Inhalte der Angebote öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z. B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen.
Eine kommerzielle Nutzung liegt nicht vor.
Entscheidend kommt es somit darauf an, ob in der von Ihnen beschriebene Nutzung eine öffentliche Vorführung liegt.
Hierbei kann § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG
auch für den im Vertrag verwendeten Begriff der Öffentlichkeit herangezogen werden.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG
gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Es kommt also auf den Personenkreis an, der an der Spielübertragung tatsächlich teilnimmt.
Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine
wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine
solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen.
Dies hängt wiederum von der Anzahl der Personen als auch den Umständen bei der Spielübertragung ab.
Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit der Veranstaltung. Die persönliche Verbundenheit kann im Sinne familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen sein. Es reicht, wenn ein enger gegenseitiger Kontakt besteht, der bei den Beteiligten
das Bewusstsein hervorruft, persönlich untereinander verbunden zu sein.
Bei der Beurteilung fällt nach dem BGH entscheidend ins Gewicht, ob der gemeinsame Aufenthalt der Personen in einem relativ kleinen Raum in einem hohen Maß gegenseitige Rücksichtnahme und Vertrauen erfordert.
Dies ist der Fall, wenn der genutzte Raum in etwa den Umfang eines größeren Wohnzimmers hat, vielleicht auch etwas größer, hat. Hierbei ist das gemeinsame Miteinander der Clubmitglieder auch Zweck der Veranstaltung. Zwischen den einzelnen Mitgliedern besteht im Regelfall eine persönliche Beziehung, da sie
sich schon über eine geraume Zeit kennen.
Außenstehende Personen ohne persönlichen Bezug zu der Gemeinschaft haben nicht so ohne weiteres Zutritt. Aus all dem schließe ich, dass keine Öffentlichkeit vorliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
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