Gerne zu Ihrer Frage:
"Sie waren sauer, weil sie sich beschwert hat. Sie haben Sachen gesagt die man nicht sagen sollte welche Strafe könnte Ihnen passieren"
Antwort: Generell darf man sich gegen unangemessene "Beschwerden" von Mitmietern wehren. Ggf. auch deutlich und der Artikulation der Beschwerde entsprechend.
Die von Ihnen zitierte Beleidigung auf sexueller Grundlage ist ein Sonderfall der allgemeinen Beleidigung nach § 182 StGB, die demzufolge gem. § 194 StGB nur auf Antrag verfolgt wird. Zudem müsste zuvor noch eine Anzeige vorliegen, um die Verfolgung überhaupt in Gang zu setzten.
Der Tatbestand selbst ist eigentlich eine Kombination aus einer "sexuellen Handlung" UND einer Ehrverletzung durch Kundgabe oder Missachtung bzw. Nichtachtung.
Wenn also der Täter durch die sexuelle Handlung als solche zum Ausdruck bringt, dass der Betroffene einen seine Ehre mindernden Mangel aufweist. Mit dem gewöhnlichen Erscheinungsbild einer sexuellen Handlung ist ein solcher Ehrangriff jedoch zumeist nicht verbunden, (BGHSt 36, 145).
Ihrer Fallschilderung nach vermag ich jedenfalls diese Kombination so nicht zu erkennen, so dass es sich um eine "einfache" Beleidigung handeln könnte; ggf. aber auch um eine üble Nachrede, die nach § 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, allerdings wie oben auch nur nach Anzeige und Strafantrag.
Bei einem Ersttäter oder bei wechselseitiger Beleidigung (§199 StGB) kann die Sache auch ohne Strafe eingestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen