Sehr geehrter Ratsuchender,
die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde entscheidet über die Zurückstellung.
Solange diese noch nicht widerrufen wurde, wird es auch keine Ladung zum Haftantritt geben.
Wird Ihr Freund aber zum Haftantritt geladen, sollte er dieser auch nachkommen.
Es ist kein Problem den Therapiebeginn auch aus der Haft zu klären.
Hat er dann die Kostenzusage und einen festen Termin, kann er erneut die Zurückstellung beantragen, der dann auch stattzugeben ist.
Er sollte aber hier unbedingt mit seiner Krankenkasse, die offenbar Kostenträger der Therapie ist, Kontakt aufnehmen. Diese kann auch mit Zustimmung Ihres Freundes mit der Vollstreckungsbehörde Kontakt aufnehmen und Mitteilung darüber machen, wann über die Kostenübernahme entschieden wird. Am besten wäre es noch, wenn diese auch schon mitteilen könne, dass diese voraussichtlich auch bestätigt wird.
Wenn er eine Kostenzusage hat, ist aber der Therapiebeginn erste später, gilt auch diese Zusage im Falle einer Verhaftung, die er aber unbedingt vermeiden sollte, weiter. Wird er verhaftet, muss er aber unbedingt wieder die Zurückstellung beantragen. Es ist aber durchaus möglich, dass er dann bis zum Therapieantritt in Haft bleiben muss.
Wichtig ist das Gespräch mit der Vollstreckungsbehörde zu suchen, am besten mit Unterstützung der Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort damit haben Sie mir bereits sehr geholfen!!!
Eine Information habe ich vergessen die zurückstellung wurde bereits widerrufen. Ich bin mir nicht sicher ob ich sie in dem Punkt richtig verstanden habe also...
Sie sagen es wäre am besten er stellt sich. Aber wenn er es nicht tut? besteht die möglichkeit das die Staatsanwaltschaft am ende sagt nein keine Therapie sondern Gefängnis absitzen obwohl der §35 im urteil so fesgehalten wurde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Klarstellung.
Ihr Freund sollte auf jeden Fall der Ladung nachkommen.
Macht er es sich nicht, kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich auch eine erneute Zurückstellung ablehnen und zwar unter anderem mit der Begründung, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Ihr Freund durch Flucht dem Vollzug entziehen will. Und dann muss Ihr Freund die Strafe verbüßen.
Gegen die Ablehnung einer Zurückstellung kann Ihr Freund dann aber Beschwerde einlegen. Dazu sollte er aber einen Anwalt beuaftragen.
Dieses Szenario sollte aber vermeiden werden. Ihr Freund sollte daher der Ladung zum Strfantritt nachkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle