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§35 Btmg. Therapie Rauswurf. Trotz stellungsbefehl neue Therapie Suchen?

| 31. Juli 2024 10:22 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


11:56

Hallo es geht darum ein Freund hat eine Therapie nach §35 Btmg. Gemacht und ist dort rausgeflogen. Nach dem rauswurf hat er direkt eine kostenzusage bei der Krankenkasse beantragt und sich um alles gekümmert. Die Kostenzusage sollte auch bald ankommen dann kann er einen Aufnahmetermin in der Klinik machen. Nur leider will die Staatsanwaltschaft ihn die Zeit nicht mehr einräumen und er soll innerhalb von 7 Tagen einen Aufnahmetermin und eine Kostenzusage vorweisen. Das ist auf keinen Fall möglich ist in der Zeit. Nun zu meiner frage kann die Staatsanwaltschaft einen die Therapie verwehren wenn er sich nicht zum Stellungsbefehl stellt und bis zur Aufnahme in der Klinik auf "Flucht" bleibt? Der §35 steht im Urteil (wurde bereits im Urteil vom gericht zugestimmt). Und eine andere eher unwichtige frage... falls er in dieser Zeit verhaftet wird gilt die Kostenzusage von der Krankenkasse noch oder muss er dann eine neue Kostenzusage beantragen?

31. Juli 2024 | 11:17

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde entscheidet über die Zurückstellung.

Solange diese noch nicht widerrufen wurde, wird es auch keine Ladung zum Haftantritt geben.

Wird Ihr Freund aber zum Haftantritt geladen, sollte er dieser auch nachkommen.

Es ist kein Problem den Therapiebeginn auch aus der Haft zu klären.

Hat er dann die Kostenzusage und einen festen Termin, kann er erneut die Zurückstellung beantragen, der dann auch stattzugeben ist.

Er sollte aber hier unbedingt mit seiner Krankenkasse, die offenbar Kostenträger der Therapie ist, Kontakt aufnehmen. Diese kann auch mit Zustimmung Ihres Freundes mit der Vollstreckungsbehörde Kontakt aufnehmen und Mitteilung darüber machen, wann über die Kostenübernahme entschieden wird. Am besten wäre es noch, wenn diese auch schon mitteilen könne, dass diese voraussichtlich auch bestätigt wird.

Wenn er eine Kostenzusage hat, ist aber der Therapiebeginn erste später, gilt auch diese Zusage im Falle einer Verhaftung, die er aber unbedingt vermeiden sollte, weiter. Wird er verhaftet, muss er aber unbedingt wieder die Zurückstellung beantragen. Es ist aber durchaus möglich, dass er dann bis zum Therapieantritt in Haft bleiben muss.

Wichtig ist das Gespräch mit der Vollstreckungsbehörde zu suchen, am besten mit Unterstützung der Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2024 | 11:47

Vielen Dank für Ihre Antwort damit haben Sie mir bereits sehr geholfen!!!
Eine Information habe ich vergessen die zurückstellung wurde bereits widerrufen. Ich bin mir nicht sicher ob ich sie in dem Punkt richtig verstanden habe also...
Sie sagen es wäre am besten er stellt sich. Aber wenn er es nicht tut? besteht die möglichkeit das die Staatsanwaltschaft am ende sagt nein keine Therapie sondern Gefängnis absitzen obwohl der §35 im urteil so fesgehalten wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2024 | 11:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Klarstellung.

Ihr Freund sollte auf jeden Fall der Ladung nachkommen.

Macht er es sich nicht, kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich auch eine erneute Zurückstellung ablehnen und zwar unter anderem mit der Begründung, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Ihr Freund durch Flucht dem Vollzug entziehen will. Und dann muss Ihr Freund die Strafe verbüßen.

Gegen die Ablehnung einer Zurückstellung kann Ihr Freund dann aber Beschwerde einlegen. Dazu sollte er aber einen Anwalt beuaftragen.

Dieses Szenario sollte aber vermeiden werden. Ihr Freund sollte daher der Ladung zum Strfantritt nachkommen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2024 | 12:00

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