Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Zu der bei Ihnen entscheidenden Rechtsfrage ist nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof Anfang des Jahres 2004 immer noch das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht 2 BvL 2/04
anhängig. Dabei geht es um die Frage, ob für die Fälle, bei denen am 31.12.98 die zweijährige Frist nach § 23 EStG
a.F. bereits abgelaufen war.
Sie müssen daher noch abwarten, bis dieses Verfahren entschieden ist.
So lautet die Rechtsfrage des BFH (anhängig sei 15.3.2004, Urteil vom 16.12.2003, IX R 46/02
):
Verstößt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1
in Verbindung mit § 52 Abs. 39 S. 1 EStG
in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 insoweit gegen die Verfassung, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Wie kann man dieses Verfahren nach diesen vielen Jahren wieder in Erinnerung bringen? So, dass endlich eine Entscheidung kommen kann?
Was passiert wenn für uns positiv entschieden wird,
hier in meinem Fall wurde Verluste aus den Vorjahren damit verrechnet es gab einn Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verbleibenden Verlustvortrages zu Einkommensteuer.
Dieser wurde um den "falsch berechneten Gewinn" reduziert.
Steuerlast somit 0,-
Wird dieser dann für die Folgejahre und die folgenden Bescheide wie in einer Kette geändert? z.B. wg. neuer Tatsachen?
Gegen den wurde nämlich kein Einspruch eingelegt, in meinen Augen war dieser in der Berechnung nicht falsch in seinem Sinne, sondern der Einkommensteuerbescheid war falsch. Demzufolge müßte bei positiven Entscheid durch den Einkst.Besch. auch der Verlustvortrag geändert werden und auch die Folgenden, bis der Verlust verbraucht ist
Wie kann man dieses Verfahren nach diesen vielen Jahren wieder in Erinnerung bringen? So, dass endlich eine Entscheidung kommen kann?
Was passiert wenn für uns positiv entschieden wird,
hier in meinem Fall wurde Verluste aus den Vorjahren damit verrechnet es gab einn Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verbleibenden Verlustvortrages zu Einkommensteuer.
Dieser wurde um den "falsch berechneten Gewinn" reduziert.
Steuerlast somit 0,-
Wird dieser dann für die Folgejahre und die folgenden Bescheide wie in einer Kette geändert? z.B. wg. neuer Tatsachen?
Gegen den wurde nämlich kein Einspruch eingelegt, in meinen Augen war dieser in der Berechnung nicht falsch in seinem Sinne, sondern der Einkommensteuerbescheid war falsch. Demzufolge müßte bei positiven Entscheid durch den Einkst.Besch. auch der Verlustvortrag geändert werden und auch die Folgenden, bis der Verlust verbraucht ist
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
Sollte das Verfahren zu Ihren Gunsten entschieden werden, erfolgt eine Änderung entweder aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks in den Bescheiden oder eine Änderung nach § 175 AO
(rückwirkendes Ereignis). Wie Sie es richtig einschätzen, werden die jährlich aufeinanderfolgenden Bescheide nach dem Endwert des Vorjahres dann geändert und jeweils ein neuer "verbleibender Verlustvortrag" festgestellt. Ein Einspruch von Ihrer Seite war dabei nicht erforderlich und verfahrensrechtlich auch nicht von Bedeutung. Der Einkommensteuerbescheid wird bei Änderung des Verlustfeststellungsbescheides (sogenannter Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid) sozusagen automatisch geändert.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin