Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie können das Haus steuerfrei veräußern, wenn sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorhergehenden Jahre das Haus selbst genutzt haben.
Um das Haus selbst zu nutzen, muss es bewohnbar sein, daher scheidet die Bauphase als Selbstnutzungsphase aus. Daher können Sie die Immobilie erst im Jahre 2024 steuerfrei verkaufen. Wobei allerdings schon die Selbstnutzung an einem Tag im Jahr 2024 ausreichen würde, wenn Sie das Haus am 02.01.2024 veräußern würden, wäre die Veräußerung steuerfrei.
Wenn Sie das Haus in 2023 veräußern, müssen Sie den Gewinn versteuern. Gewinn ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem Veräußerungserlös. Kosten des Verkaufes (Makler, Notar etc.) sind ebenfalls abziehbar.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
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Bei dem Text verwundert mich das oder dabei bezieht sich meiner Meinung nach die Steuer darauf das ich das Objekt erst vermiete dann müsste ich 3 Kalenderjahre drin Leben oder ich habe nie vermietet und verkaufe z.b nach 6 Monaten sonst macht das oder überhaupt keinen Sinn
Können sie da nochmal schauen ob es so ist ?
Lg
Ziton
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt 2 Alternativen, bei der ersten, ist die Veräußerung steuerfrei, wenn Sie mehr als 10 Jahre Eigentümer der Immobilie sind. Bei der zweiten, ist die Veräußerung steuerfrei, wenn Sie im Jahr der Veräußerung und in den 2 Jahren davor die Immobilie als Wohnung selbst genutzt haben.
Allerdings muss ich mich korrigieren, Sie teilten mit, dass Sie in das Haus im Jahre 2022 eingezogen sind, wenn Sie Grund und Boden im Jahre 2021 erworben haben, setzt der Neubau des Hauses auf den im Jahre 2021 erworbenen Grund und Boden keine neue Frist in Gang.
Daher können Sie in 2023 steuerfrei veräußern.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt