Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst läßt sich der Sachverhalt anhand Ihrer Angaben nur schwer nachvollziehen.
§ 177 II BGB
bestimmt, dass bei einem Vertreter ohne Vertretungsmacht, der andere Teil, also der Gegner den Vertretenen auffordern kann, sich zur Genehmigung zu erklären, also mitzuteilen, ob er die Erklärungen des Vertreters ohne Vertretungsmacht genehmigt. Nach § 177 II S. 2 BGB
kann die Genehmigung nur innerhalb von 2 Wochen erteilt werden, danach gilt Sie als verweigert.
Die Gegenseite will also erreichen, dass die Schriftsätze des Anwalts nicht mehr berücksichtigt werden, mangels Vertretungsmacht.
Ich halte das Vorgehen nicht für sinnvoll. Wenn einem Anwalt eine unbefristete Prozessvollmacht gegeben wurde, dann gilt diese solange das Verfahren läuft, es sei denn die Vollmacht wird dem Anwalt entzogen. Desweiteren greift § 177 II gar nicht ein, wenn eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Selbst wenn der Anwalt nicht mehr bevollmächtigt wäre, oder es nie war, würde man von einer Anscheins- oder Duldungsvolmacht ausgehen, denn der Kläger hat ja geduldet, dass der Anwalt Schriftsätze für ihn einreicht.
Abschließend könnte man Ihre Frage aber nur beantworten, wenn man die ganze Gerichtsakte kennen würde.
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