Hallo,
hatte vor kurzen ein Verfahren wg. Sozialbetrug (BAFÖG) welches nach §153 a II eingestellt wurde. Da ich angehender Lehrer bin wollte ich wissen ob eine Einstellung nach diesen Paragraphen im BZR erscheint oder nicht. Ist es egal ob nach §153 od. §153a od. §153 a I oder 153 a II eingestellt wurde oder kommen Einstellungen nach §153 grundsätzlich nicht ins BZR. Es ist für mich von Bedeutung da das Kultus vor Anstellung einen Blick ins BZR wirft!!
Vielen Dank für Ihre Antwort!!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich kann Sie beruhigen. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO
erscheint nicht im Bundeszentralregister. Sie gelten auch nicht als vorbestraft. Ihrer Einstellung in den Schuldienst steht demnach diesbezüglich nichts im Wege.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller18. Juli 2006 | 20:01
Auch nicht wenn eine Einstellung nach 153aII erfolgt ist oder ist dass das gleiche wie §153a.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt18. Juli 2006 | 20:07
Auch dann nicht. Abs. 2 verweist ja auf die Rechtsfolgen des Abs. 1, einziger Unterschied ist, dass das Gericht und nicht von vornherein die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt.