Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ich würde gerne wissen, für wenn der Absatz 1 dieses Paragraphen gilt.
Bezieht er sich auf Personen bzw. Fälle die in § 92 Abs. 2 Nr. 1
- 9 SGB XII vorkommen ?
§ 92 Abs, 1 bezieht sich auf die in § 19 Abs. 3 SGB XII
sogenannten einstandspflichtigen Personen. Das sind:
- (soweit vorhanden) der nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner des Leistungsberechtigten und
- (soweit der Leistungsberechtigte unverheiratet und minderjährig ist) die Eltern oder ein Elternteil des Leistungsberechtigten
denen die Aufbringung der Mittel zumutbar ist.
Gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII
ist der Träger der Sozialhilfe, bei den Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGB XII
, grundsätzlich verpflichtet zunächst sämtliche Kosten im Wege der Vorleistung zu übernehmen. Erst im Nachhinein werden sowohl der Leistungsberechtigte als auch die für ihn nach § 19 Abs. 3 SGB XII
einstandspflichtigen Personen verpflichtet, zumutbare Kostenbeiträge beizusteuern.
Die Vorleistungsverpflichtung entfällt, wenn die vorgenannten Einstandspflichtigen für die Leistung vollständig aufkommen. Die Pflicht zur Vorleistung entfällt auch dann, wenn die einstandspflichtigen Personen die Kosten aus eigenen Mitteln tatsächlich übernehmen und aus den Umständen nicht erkennbar ist, dass die Personen für die zu zahlenden Beträge nur in Vorleistung treten wollten.
Was die Kostenbeteiligung angeht, so gilt, dass bei Leistungen in einer vollstationären Einrichtung der Kostenbeitrag des Leistungsberechtigten und/oder der Einstandspflichtigen in der Höhe anzusetzen ist, in der Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich erspart wurden.
Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Leistungsberechtigte sich voraussichtlich nur vorübergehend in einer stationären Einrichtung aufhält und wenn sein Einkommen bzw. das der einstandspflichtigen Personen die Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII
nicht überschreitet.
2.
Wieso bezieht sich der Leistungsträger auf § 92 Abs. 1 SGB XII
?
Um vielleicht eine Kostenbeteiligung zu erreichen bzw. um den Unterhalt des Vaters in voller Höhe einzuziehen ?
Genau das steht zu befürchten. Eine Kostenheranziehung auch in Bezug auf die Unterhaltszahlungen, welche Ihr Sohn erhält, ist zumindest dann grundsätzlich möglich wenn es um eine (nicht nur vorübergehende) Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung geht. Dies Kostenheranziehung des Leistungsberechtigten selbst ergibt sich aus § 19 Abs. 3
und 6 SGB XII.
Ob die konkrete Kostenbeteiligung dem Grunde und/oder der Höhe nach verhältnismäßig ist, bedarf jedoch einer Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Bestehen Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sollte Widerspruch eingelegt werden und im Zweifel eine Prüfung durch das zuständige Sozialgericht erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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