Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

§ 92 Abs. 1 SGB XII

| 29. September 2015 12:24 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kostenbeteiligung bei Maßnahmen gem. § 92 SGB XII

Ich gehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass der Leistungsträger um an eine Kostenbeteiligung heranzukommen in den Bescheiden den § 92 Abs. 1 SGB XII heranzieht.

Ich würde gerne wissen, für wenn der Absatz 1 dieses Paragraphen gilt.
Bezieht er sich auf Personen bzw. Fälle die in § 92 Abs. 2 Nr. 1 - 9 SGB XII vorkommen ?

Mein Sohn hat kein Vermögen. Er liegt unter der Vermögensgrenze von 2.600,-- EUR.

Er erhält nur Unterzahltszahlungen in Höhe von 450,-- EUR vom Vater, er wohnt im Wohnheim.

Wieso bezieht sich der Leistungsträger auf § 92 Abs. 1 SGB XII ?
Um vielleicht eine Kostenbeteiligung zu erreichen bzw. um den Unterhalt des Vaters in voller Höhe einzuziehen ?

Wie kann ich dagegen vorgehen ?

29. September 2015 | 14:14

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Ich würde gerne wissen, für wenn der Absatz 1 dieses Paragraphen gilt.
Bezieht er sich auf Personen bzw. Fälle die in § 92 Abs. 2 Nr. 1 - 9 SGB XII vorkommen ?

§ 92 Abs, 1 bezieht sich auf die in § 19 Abs. 3 SGB XII sogenannten einstandspflichtigen Personen. Das sind:

- (soweit vorhanden) der nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner des Leistungsberechtigten und
- (soweit der Leistungsberechtigte unverheiratet und minderjährig ist) die Eltern oder ein Elternteil des Leistungsberechtigten

denen die Aufbringung der Mittel zumutbar ist.

Gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe, bei den Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGB XII , grundsätzlich verpflichtet zunächst sämtliche Kosten im Wege der Vorleistung zu übernehmen. Erst im Nachhinein werden sowohl der Leistungsberechtigte als auch die für ihn nach § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtigen Personen verpflichtet, zumutbare Kostenbeiträge beizusteuern.

Die Vorleistungsverpflichtung entfällt, wenn die vorgenannten Einstandspflichtigen für die Leistung vollständig aufkommen. Die Pflicht zur Vorleistung entfällt auch dann, wenn die einstandspflichtigen Personen die Kosten aus eigenen Mitteln tatsächlich übernehmen und aus den Umständen nicht erkennbar ist, dass die Personen für die zu zahlenden Beträge nur in Vorleistung treten wollten.

Was die Kostenbeteiligung angeht, so gilt, dass bei Leistungen in einer vollstationären Einrichtung der Kostenbeitrag des Leistungsberechtigten und/oder der Einstandspflichtigen in der Höhe anzusetzen ist, in der Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich erspart wurden.

Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Leistungsberechtigte sich voraussichtlich nur vorübergehend in einer stationären Einrichtung aufhält und wenn sein Einkommen bzw. das der einstandspflichtigen Personen die Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII nicht überschreitet.

2.
Wieso bezieht sich der Leistungsträger auf § 92 Abs. 1 SGB XII ?
Um vielleicht eine Kostenbeteiligung zu erreichen bzw. um den Unterhalt des Vaters in voller Höhe einzuziehen ?

Genau das steht zu befürchten. Eine Kostenheranziehung auch in Bezug auf die Unterhaltszahlungen, welche Ihr Sohn erhält, ist zumindest dann grundsätzlich möglich wenn es um eine (nicht nur vorübergehende) Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung geht. Dies Kostenheranziehung des Leistungsberechtigten selbst ergibt sich aus § 19 Abs. 3 und 6 SGB XII.

Ob die konkrete Kostenbeteiligung dem Grunde und/oder der Höhe nach verhältnismäßig ist, bedarf jedoch einer Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Bestehen Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sollte Widerspruch eingelegt werden und im Zweifel eine Prüfung durch das zuständige Sozialgericht erfolgen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Bewertung des Fragestellers 29. September 2015 | 14:27

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mikio Frischhut »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. September 2015
3,8/5,0

ANTWORT VON

(331)

Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Baurecht