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§ 81 Abs. 4 AufenthG

| 18. Januar 2021 19:50 |
Preis: 33,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


17:43

Merita Kercolli
Saarbrücker Str 53
47053,Duisburg
kercolli@hotmail.com


Sehr geehrte Damen und Heeren,

Am 15 Juli. habe ich alle Unterlagen der Ausländerbehörde abgegeben.
Lohnabrechnung als Kopie, Zeugnisse von meinen kindern, Kopie von der Miete, Arbeitsgeber und Schulbescheinigung, Kopie von der Rentenversicherung, Bilder,

Einige Wochen später haben wir dann die Funktionsbescheinigung erhalten.
Wir haben per Email geschrieben

12.01.2021
Meine Fiktionsbescheinigung läuft ab dem 20.01.2021 ab. Meine Unterlagen habe ich schon längst Ihnen gestellt im Briefkasten. Ich bitte Sie mein Aufenthaltserlaubnis zu verlängern für mich und meine Kinder.
Wir haben diese Nachricht als Antwort erhalten. Meine Meinung ist Unrecht. Ich glaube wir müssen ein Wiederspruch gegen die Auslanderbehorde führen.

Zitat ´´ von der Nachricht per Email heute erhalten von der Behörde,,

´´Bescheinigung´´
zur Vorlage
Die o. g. Person hat vor Ablauf der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis dessen Verlängerung
beantragt. Somit tritt die gesetzliche Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG ein.
Der bisherige Aufenthaltstitel gilt demnach bis zur Entscheidung über den Antrag als
fortbestehend. Die Fiktionswirkung erstreckt sich auch auf die Nebenbestimmungen (z. B.
auf die Arbeitserlaubnis).
Bitte beachten Sie, dass mit dieser Bescheinigung kein Grenzübertritt möglich ist.
Die Bescheinigung ist gültig bis: 31.07.2021.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Brall.


Bitte ich brauche Ihre Hilfe.

Ich lebe in Deutschland seit 20 Jahren und sowas ist mir noch nie passiert.
Meine Kinder gehen Regelmäßig zur Schule und mein Mann und ich wir bekommen keine Unterstützung vom Staat wir sind Selbstzahler. Mein Mann hatte ein unbefristete Aufenthaltstitel hier in Bundesrepublik Deutschland wir haben die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragt und haben grünes Licht, für meinem Mann und meine Kinder.

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 1 AufenthG ich arbeite mehr als 5 Jahren im Vollzeit.
Ich muss noch den deutschen Sprachkurs belegen für den unbefristete Aufenthaltstitel recht in der Bundesrepublik Deutschland.

Ich hoffe sehr auf eine positive Rückmeldung.

Danke im Voraus

Merita Kercolli

18. Januar 2021 | 21:10

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung bei der Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels ist nichts ungewöhnliches. Sie fingiert den legalen Aufenthalt für die Zeit des Ablaufs des bisherigen Aufenthaltstitels und der Erteilung der Verlängerung. Viele Ausländerbehörden arbeiten gegenwärtig im Notbetrieb. Insofern könnte es sein, dass aufgrund des Personalengpasses Ihnen zunächst eine Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist. Diese hat aber an sich nichts negatives.

Was hier allerdings auffällig ist, dass Sie bereits im Juli 2020 die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt haben. Grds. steht der Behörde ein Zeitraum von drei Monaten zur Seite um über einen entscheidungsreifen Vorgang zu entscheiden. Entscheidungsreif heißt, dass sämtliche Unterlagen vorgelegt und Rechtsfragen geklärt sind. Ich empfehle Ihnen der Ausländerbehörde eine Frist von zwei Wochen für die Verlängerung der Aufenthaltstitel einzuräumen und eine Untätigkeitsklage anzudrohen.

Abschließend darf ich Ihnen mitteilen, dass die Aussage der Ausländerbehörde, dass mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG der Grenzübertritt nicht möglich sein sollte, nicht zutrifft. Dies ist lediglich bei der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG der Fall.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2021 | 16:48

Guten Tag Herr Stadnik gegen die Fiktionsbescheinigung ist es möglich einen Wiederspruch zu machen?& Ist es schlimm für meinen Aufenthalts recht in
Bundesrepublik Deutschland?
Meine Unterlagen die ich abgeben sollte habe ich schon 3 Monate davor gegeben in Mitte Juni. Vielen Dank für eine Rückmeldung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Januar 2021 | 17:43

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Fiktionsbescheinigung ist überhaupt nicht schlimm und beeinflusst auch nicht Ihren Aufenthalt in Deutschland. Etwas anderes wäre es bei einer Duldung, was aber etwas ganz anderes ist.
Wie bereits erwähnt, sollten Sie der Behörde die Untätigkeitsklage androhen. Gerne können Sie mich diesbezüglich auch telefonisch in der Kanzlei erreichen.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2021 | 11:57

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