Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhälts wie folgt.
Richtigerweise können Sie eine Kündigung gemäß § 573 a BGB
ausprechen, da Sie eine von zwei vorhandenen Wohnungen bewohnen (werden).
In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf § 573 a BGB
gestützt wird, vgl. § 573a III BGB
. Diese Angabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
Die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate, § § 573 a S. 2 BGB
.
Voraussetzung für die Kündigung nach § 573 a BGB
ist, dass Sie die Wohnung bereits bezogen haben, d.h. eine der zwei vorhandenen Wohnungen bewohnen.
Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Kündigung aussprechen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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