Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Eine Vollmacht ist wirksam unabhängig davon ob sie vom Notar beglaubigt wurde oder nicht.
Die notariell beglaubigte Vollmacht behält ihre Gültigkeit bis sie widerrufen oder zurückgegeben wird. Die großen Probleme bei der Vollmacht stellen sich im Außenverhältnis wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht widerruft der Vollmachtnehmer die Vollmacht aber weiter nutzt. In Ihrem Fall ist diese Problematik ja gerade nicht gegeben. Vereinfacht gesagt kann sie niemand zwingen die Vollmacht auch auszuüben.
Sollten Sie die Vollmacht aber "loswerden" wollen müssen Sie den Vollmachtgeber informieren und die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde dem Notar zurückreichen.
Ich gehe davon aus dass sie und Ihre Schwester jeweils alleine vertretungsbefugt sind. Sollten Sie gemeinsam vertretungsbefugt sein, sollten Sie sich mit ihrer Schwester abstimmen, da bei gemeinsamer Vertretungsbefugnis auch ihre Schwester als Bevollmächtigter wegfallen würde.
ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein müssen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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