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was ist grober undank?

22. April 2011 21:16 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo...

lässt sich grober undank auch wie folgt definieren?


eine stürmische internetbekanntschaft spielt einem erfolgreich vor, dass sie an ihm interessiert seie.
dieser jemand fällt trotz aller vorsicht drauf rein, als das versprechen fällt, dass man gegenseitig immer offen über probleme reden wird.

es ergeben sich tägliche chats von über 2-4 stunden von mitte dezember bis februar.

im ihr zu zeigen, dass auch jemand es ernst meint, lässt jemand ihr teure blumen zukommen und es wird danach gegenseitig ein date vereinbart.

dieses date findet jedoch nie statt, da sie von heute auf morgen den kontakt abbricht und sich nichtmehr meldet.

Der arme verzwifelte jemand, der das plötzliche aus nicht versteht kämpft weiter um sie und stellt ihr als letzten rettungsversuch einen süssen teddy vor die türe.

Daraufhin nimmt sie wieder kontakt zu dem jemanden auf und es scheint als würde alles wieder ok werden.

Es folgen weitere (verhältnismäßig) teuere geschenke. Ein neuer Date-Termin wird ausgemacht.

Es passiert wieder das gleiche, die Frau zieht sich trotz aller versprechen erneut von heute auf morgen -wortlos- zurück.

Jemand bhekommt draufhin als folge eine schwere Depression, da er sein Vertrauen missbraucht fühlte, und Ihre plötzliche kälte auch moralisch nicht verstehen kann.

Dieser Jemand bittet die Dame dann um das zu anfang versprochene Gespräch, da er einfach nur verstehen möchte was zu dem Knall geführt hat.

Die Frau denkt jedoch garnicht daran und jemand verweifelt immer weiter daran, dass er nichteinmal weiß was schief gelaufen ist da sie es nicht sagen möchte.

***********************

ist in diesem Verhalten grober undank definiert?

sprich könnte jemand die Geschenke zurückfordern, da er sich eiskalt verarscht und benutzt fühlt?



Es geht sich hier nicht um den Wert der Geschenke, jemand möchte der Frau nun zeigen, dass er sich nicht verarschen lässt.









22. April 2011 | 21:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gem. § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker ... groben Undanks schuldig macht.

Nach der Rechtsprechung liegt grober Undank vor, wenn sich das Fehlverhalten als tadelnswerte Gesinnung offenbart, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt.

Ob im Einzelfall grober Undank vorliegt, entscheidet das Gericht.


2.

Das Verhalten der "Internetbekanntschaft" gibt dem Betroffenen schon Anlaß, die Schenkung zu widerrufen und die Geschenke zurück zu verlangen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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