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untermiete vs zweitwohnsitz

15. Januar 2020 11:07 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe eine Vorsorgevollmacht für einen alleinstehenden 80,jährigen Freund(verw,keine Kinder) mit beginnender Demenz in München.Ich selbst wohne in Potsdam.Ich fahre jeden Monat für 1 Woche zu ihm ,um mit ihm die Dinge zu regeln ,die anstehen.
Er hat eine Schwester und einen Bruder mit jeweils großen Familie in Ravensburg ,die sich nicht um ihn kümmern.
Für den Fall dass mein Freund zB ins Krankenhaus muß,möchte ich mich gegenüber den Verwandten absichern,um mich in seiner Whng (Eigentum)aufhalten zu können,um ihn zu besuchen und nicht i n ein Hotelziehen zu müssen.
Ich möchte mich deshalb vertraglich in seiner Wohnung anmelden,um mich offiziell dort aufhalten zu können,wenn er nicht da ist.

Was ist in der Situation sicherer :ein Untermietvertrag oder eine Anmeldung als Zweitwohnsitz von ihm genehmigt,was dann wohl eine Zweitwohnsitzsteuer nach sich zieht.
Sicherheit wäre mir aber wichtiger. Vielen Dank

15. Januar 2020 | 11:51

Antwort

von


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Hussenstraße 19
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Da Ihr Freund ohnehin das Hausrecht im Hinblick auf die Wohnung ausübt, ist es den Verwandten ohnehin verwehrt, Ihnen den Aufenthalt dort zu verwehren. Es ist allerdings unschädlich, dass formell ein (zivilrechtliches) Untermietverhältnis über ein Zimmer der Wohnung begründet wird und Sie dann auch (verwaltungsrechtlich) einen Zweitwohnsitz bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Der Zweitwohnsitz bedingt jedoch das Untermietverhältnis (welches ein Mietverhältnis wäre, wenn Ihr Freund Eigentümer der Wohnung sein sollte), da er nicht unabhängig von dieser zivilrechtlichen Grundlage angemeldet werden kann. Ich weise zudem darauf hin, dass die Untermiete beim Hauptvermieter anzuzeigen und von diesem nach § 553 BGB zu erlauben ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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