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unterlassene Hilfeleistung seitens eines bis dato behandelnden Arztes

9. Dezember 2019 10:22 |
Preis: 57,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


13:11

Ich bin aufgrund eiener chronischen, aber behandelbarenb Bluterkrankung (Vaskulitis, Poly angiitis, Probleme mit dem Blutkörperchen,.) seit 2014 bei einem Facharzt /Nephrologen) in Behandlung,, der mich bei einem wichtigen Termin der Praxis verwiesen hat.

Es ging darum dass ich einer MTA dort vorgeworfen hatte, dass Sie eine Lügnerin sei , da sie sich mir gegen+über Jahrelang unter einem falschen Namen ausgegeben hatte und ich dies ihr sagte.

Darauf hat der Arzt mich ohne weiteren Kommentar der Praxis verwiesen , ohne weitere Hinweise und ohne wichtige Blutwerte abzufragen, bzw. den Routine mässigen wichtigen Blutwertestatus zu ermitteln, bez Medikamentenvergabe zu besprechen. etc.

Von ihm kam danach auch keine weitere Rückmeldung,Entschuldigung, etc.
Vorfall war am 24.10.2019

Mfg;

9. Dezember 2019 | 10:49

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung ist in §323c StGB geregelt und besagt:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c Strafgesetzbuch (StGB ) normiert. Danach wird derjenige, der bei einem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und möglich war, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzung ist demnach das Vorliegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr oder Not.

Als Unglücksfall wird ein plötzlich eintretendes Ereignis bezeichnet, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt, z.B. eine begangene gefährliche Körperverletzung. Die Hilfeleistung muss weiterhin erforderlich sein. Außerdem muss die Hilfeleistung dem Täter auch nach den konkreten Umständen zumutbar sein.
Unter gemeiner Gefahr versteht man eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreiche Sachen von insgesamt hohem Wert. Hier kommen z.B. Überschwemmungen und Brände in Betracht. Natürlich liegt hier oftmals zugleich ein Unglücksfall vor.
Eine gemeine Not liegt dann vor, wenn eine Notlage eintritt, die die Allgemeinheit betrifft. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Strom oder die Wasserversorgung ausfällt. Auch würden der Ausbruch von Seuchen, Plünderung oder gewalttätige Auseinandersetzungen infolge von Katastrophen unter den Begriff der gemeinen Not fallen.

In Ihrem Fall lag jedoch eine chronische Erkrankung vor. Daher ist keine der Voraussetzungen gegeben.

Außerdem setzt der Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung zumindest bedingten Vorsatz beim Täter voraus. Der Vorsatz muss sich auf die Gefahrenlage und auf das Bewusstsein, zur Hilfeleistung verpflichtet zu sein, beziehen. Auch dies ist hier nicht gegeben.

Eine strafrechtlich relevante unterlassene Hilfeleistung liegt nicht vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2019 | 12:57

Ja Hallo, ja nette Antwort, irgendwie - und wie kann ich mich wehren ?
haben Ärzte also alle "bürgerlichen" Hoheits- Rechte für sich gepachtet und können machen was Sie wollen und ich als Patient kann sehen wo ich bleibe?

Ich erstatte so wieso Beschwerde gegen diesen Arzt bei der zuständigen Ärztekammer, die aber oft parteiisch habdelt und ihre "Schäfchen" nur verteidigt, ..
gibt es weiter Möglichkeiuten gegen diesen Arzt legal vorzugehen?

MfG.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2019 | 13:11

Hallo,

Ihre Frage, wie Sie gegen den Arzt sonst vorgehen können, müssten Sie konkretisieren.
Was war es für eine wichtige Behandlung, ist Ihnen durch die verweigerte Behandlung ein Schaden entstanden? Grundsätzlich hat auch ein Arzt ein Hausrechtund kann ein Hausverbot erteilen. Gerne können Sie mir über meine E-mail Adresse noch einmal schreiben.

Beste Grüße
RA Richter

ANTWORT VON

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