Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Sie fragen hier letztlich danach, ob Sie einen Anspruch auf Löschung des Eintrags nach § 35 BDSG
haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Übermittlung der Daten an die Auskunftei Schufa entgegen § 28 a BDSG
erfolgte.
Einer Übermittlung steht nicht entgegen, dass die Forderung möglicherweise nicht durch ein Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielles Schuldanerkenntnis tituliert war bzw. eine solche Titulierung Ihnen nicht korrekt mitgeteilt wurde. Nach § 28 a Abs. 1 Nr. 2 BDSG
reicht es nämlich auch aus, dass die Forderung zur Tabelle des Insolvenzgerichts angemeldet und von Ihnen nicht bestritten wurde. Ich nehme an, dass dies geschehen ist, da Sie mitteilen, dass sich dieser Gläubiger auf die "Gläubigerliste" setzen ließ. Ich vermute, Sie meinen hiermit die Insolvenztabelle.
Alternativ reicht auch ein ausdrückliches Anerkenntnis Ihrerseits aus, § 28 a Abs. 1 Nr. 3 BDSG
, das ggf. ebenfalls vorliegt. Soweit ich Sie verstehe, haben Sie gegen die Forderung an sich keine Einwände. Möglicherweise haben Sie sich schon einmal ähnlich schriftlich geäußert.
Daneben fordert § 28 a BDSG
, dass die Zahlung bei Fälligkeit nicht erbracht worden ist, was ja der Fall war, und dass ein sog. berechtigtes Interesse an der Mitteilung vorliegt. Hier könnte man zwar meinen, dass die Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren bereits gesichert ist und von Ihrem Insolvenzverwalter bei Verteilung der Masse bzw. während der Wohlverhaltensphase vereinnahmter Gelder bedient wird. Eine Haftung darüber hinaus, etwa wegen einer Eigenschaft der Forderung aus unerlaubter Handlung, liegt ja nicht vor. Allerdings erlaubt § 28 a BDSG
ja ausdrücklich auch eine Übermittlung nach Feststellung der Forderung zur Tabelle, so dass ich Zweifel habe, dass ein Gericht dieser Argumentation folgt in dem Fall, dass Sie gegen die Eintragung klagen. Ich bedaure, diesbezüglich keine bessere Mitteilung geben zu können. Da aber bereits die Erteilung der Restschuldbefreiung ein problematisches Merkmal ist, nehme ich an, dass die zusätzliche Forderung Sie in den nächsten Jahren bei Finanzierungsverträgen usw. nicht mehr behindern wird als die Erteilung der Restschuldbefreiung auch.
Nicht richtig war, dass diese Forderung als nicht von der Restschuldbefreiung erfasst eingetragen wurde. Dies wurde aber inzwischen auf Ihre Intervention korrigiert.
Ihre Bedenken in Bezug auf eine Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund des Eintrags der Forderung in die Schufa teile ich nicht. Diese wird versagt wegen mangelnder Arbeitswilligkeit, fehlender Auskünfte an den Insolvenzverwalter, dem Vorenthalten von Einnahmen oder Vermögenswerten, nicht aber wegen einer etwaigen Neuverschuldung. Zudem haben Schuldner im Versagungsverfahren regelmäßig die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, so dass Sie jedenfalls hätten klarstellen können, dass es sich um ein alte Forderung handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Informationen. Das hab ich mir schon fast gedacht.
Grundsätzlich dürften dann alle Gläubiger kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung die zur insotabbelle angegebenen Summen nochmals eintragen lassen, egal ob tituliert oder nicht?
vielen Dank
"somit wird der "Kleinschuldner" (bis weit unter 10t€) fast zehn Jahre "betraft" und die GOSSEN bunkern vermutl. vorher etwas Geld und lachen sich eins..."
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Sie haben richtig verstanden, auf die Titulierung kommt es nach § 28 a BDSG
nicht an, es gibt auch andere Faktoren, die ausreichen.
Wie bereits mitgeteilt, sieht das BDSG vor, dass auch eine beim Insolvenzgericht angemeldete und festgestellte Forderung noch der SCHUFA gemeldet werden kann, so dass das Argument der Sicherung durch das Insolvenzverfahren nicht greift. Soweit dies kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung geschieht - und diese Information ist neu gegenüber Ihrer Ausgangsfrage, was ich zu beachten bitte - könnte man ggf. ein berechtigtes Interesse verneinen. Sie könnten hier versuchen die Löschung der Daten gerichtlich geltend zu machen, wobei ein Risiko besteht, da es letztlich um die Abwägung Ihrer Interessen gegenüber denen des Gläubigers geht. Dabei wird das Gericht auch würdigen müssen, dass Sie bereits durch die Erteilung der Restschuldbefreiung belastet sind und die weitere Forderung keinen großen weiteren Nachteil darstellt.
Ihren Vergleich zwischen Schuldnern mit vielen und wenig Schulden kann ich nicht nachvollziehen. Auch ein Schuldner mit hohen Forderungen müsste damit leben, dass Forderungen noch während der Wohlverhaltensphase zur Schufa gemeldet werden. Zudem ist es wie mitgeteilt so, dass bereits die Erteilung der Restschuldbefreiung ein negatives Merkmal ist, was das wirtschaftliche Fortkommen noch drei Jahre lang erschwert, da dies in der Schufa zu lesen ist. Dies ist ganz unabhängig von der Höhe der Verschuldung. Wenn ein Schuldner mit vielen Schulden vorher "Geld bunkert", also zur Seite schafft, drohen ihm strafrechtliche Ermittlungen sowie die Versagung der Restschuldbefreigung, im Fall der Übertragung von Vermögen auf Verwandte oder Bekannte kann dieses im Wege der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler