Hallo, habe zwei Notebooks erworben. ... Ich widersprach einem "Werkstattauftrag" und - stellte klar, dass Verkäufer mein Vertragspartner ist - verlangte Nachbesserung gem. §439BGB als Tausch (Ersatzlieferung) - brachte Hinweis, dass Klärung nach der Umtausch-Frist lag, gerade weil ich zunächst der Empfehlung des Verkäufers folgte und Hersteller kontaktierte - setzte Frist von einer Kalenderwoche zwecks Ersatzlieferung > Verkäufer weist nun darauf hin, - die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung) darf verweigert werden, weil "bestimmte Tatbestände" vorliegen - es stehe die "Lieferung eines neuen Notebooks einer Inkompatiblität des DVD-Brenners zu bestimmten Rohlingen gegenüber" - "Nachbesserung erscheint in diesem Fall sachgerechter zu sein" ( => meint damit Reparatur ) - meine Fristsetzung wird deshalb zurückgewiesen - hätte innerhalb der Optionsfrist tauschen können, nun nicht mehr - weist Vorwurf der Herstellerempfehlung als seine "Zeitverzögerungstaktik" zurück Wie sollte ich nun vorgehen ? ... - Ist doch ein Widerspruch, Brenner allein wird nicht repariert (Notebook einsenden), andererseits "nur Brenner" im Verhältnis zum Notebook gewichtet für die Nachbesserung der Brenner ?