Einträge im behördlichen Führungszeugnis
vom 28.7.2025
für 50 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Deniz Altundag / Bremen
Wir gehen davon aus, diese war trotz der erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe in 2014 nicht im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt, aufgrund von §32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG (Jugendstrafen bis 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen) trotz einer weiteren Verurteilung. Wegen Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber muss jetzt ein BEHÖRDLICHES Führungszeugnis vorgelegt werden. Womit ist zu rechnen?