Wir haben einen Ehevertrag im Iran abgeschlossen: 1) 10 Goldmünzen und 2) folgende Standard Formulierung im Ehevertrag bezüglich der Gütertrennung: Beim Ehevertrag – unwiderruflicher Vertrag – stellte die Ehefrau die Bedingung: Wenn die Scheidung nicht auf Antrag der Ehefrau geschieht und nach Ermessen des Gerichts der Antrag auf Scheidung nicht mit der Verletzung der ehelichen Pflichten durch die Ehefrau oder Unzucht und schlechtem Umgang begründet worden ist, ist der Ehemann verpflichtet, bis zur Hälfte seines bestehenden Vermögens, welches während des gemeinsamen Lebens geschaffen worden ist oder einen vergleichbaren Wert nach Ermessen des Gerichts, unentgeltlich an die Ehefrau zu übertragen. Jetzt zu den Fragen: zu 1) Meine Frau hat die Herausgabe Ihrer Morgengabe gefordert. ... B. üblich, den Ehemann zu verpflichten, bei der Ehescheidung die Hälfte seines Vermögens an seine Frau abzugeben, während die Abrede „bis zur Hälfte" bei uns als ungenau gilt und nicht durchgesetzt werden kann)."