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Frage zu Erbe bei Scheidung

17. März 2025 10:17 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


11:37

Hallo,

meine Frau und ich werden uns vermutlich scheiden lassen. Vor ca 5 Jahren erbte ich einen gewissen Betrag, den ich ca zur Hälfte für unser gemeinsames Eigenheim zur Gartenanlage verwendete. Wie ich gelesen habe, habe ich auf diesen Betrag keinen Anspruch mehr, da es beim Verkauf des Hauses zum Verkaufspreis zählt und dieser (nach Abzug der Restschulden) hälftig geteilt wird.

Nun die Frage: Das gesamte Erbe zählt ja zu meinem Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe. Kann ich mir innerhalb des Trennungsjahres den Erbteil der im Haus steckt ansparen (wir haben nun getrennte Konten), um so den gesamten Betrag des ursprünglichen Erbes wiederherzustellen, der dann nicht unter den Zugewinnausgleich fällt? Normalerweise würde ja die Hälfte des gesparten Geldes an meine Frau übergehen.

Wenn ich also den kompletten Betrag des damaligen Erbes als Guthaben auf dem Konto habe, gehört das dann mir?

Ich hoffe Sie können mir hier weiterhelfen.

Vielen Dank.

17. März 2025 | 10:52

Antwort

von


(1246)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich unterliegt eine Erbschaft nicht dem Zugewinnausgleich, da sie gemäß § 1374 Abs. 2 BGB als privilegiertes Anfangsvermögen gilt. Dies bedeutet, dass der Wert des Erbes zu Beginn der Ehe dem Anfangsvermögen zugerechnet wird und damit nicht in den Zugewinnausgleich fällt. Allerdings besteht hier das Problem, dass ein Teil des Erbes für die Gartenanlage des gemeinsamen Eigenheims verwendet wurde.

Da das Haus während der Ehe erworben oder wesentlich verbessert wurde, zählt es grundsätzlich zum Endvermögen beider Ehegatten und unterliegt somit dem Zugewinnausgleich. In diesem Fall wurde der ererbte Betrag in das Haus investiert und hat dessen Wert erhöht. Dies führt dazu, dass diese Mittel nun als Bestandteil des Gesamtwerts des Hauses betrachtet werden und nicht ohne Weiteres als geschütztes Anfangsvermögen zurückverlangt werden können.

Grundsätzlich bleibt Vermögen, das während des Trennungsjahres durch eigene Erwerbstätigkeit oder durch Sparen aufgebaut wird, Bestandteil des Endvermögens. Das bedeutet, dass neu angespartes Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird. Auch wenn Sie das gesparte Geld in Höhe des ursprünglich ererbten Betrags auf einem separaten Konto halten, wird es als Teil Ihres Endvermögens gewertet und fällt somit grundsätzlich in den Zugewinnausgleich.

Unter Umständen können Sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder einer Ausgleichsforderung gemäß § 1368 BGB oder über die Grundsätze der sogenannten unbenannten Zuwendung eine Erstattung der investierten Erbmittel geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Investition in das Haus erkennbar unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Scheidungsfall stand oder dass ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil für Sie vorliegt. Die Rechtsprechung des BGH sieht unbenannte Zuwendungen während der Ehe grundsätzlich als „gemeinschaftsbezogen" an, sodass eine Rückforderung oft schwierig ist.

Falls das Haus noch nicht verkauft wurde, könnte eine Vereinbarung mit Ihrer Ehefrau über eine anderweitige Vermögensaufteilung getroffen werden, um Ihren Erbteil in einer anderen Form zurückzuerhalten. Beispielsweise könnte ein höherer Zugewinnausgleichsanspruch Ihrer Frau durch eine Verrechnung mit dem investierten Erbe reduziert werden.

Letztlich kommt es auf die konkrete finanzielle Situation und mögliche individuelle Vereinbarungen an.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2025 | 11:33

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Zu einer eventuellen Vereinbarung mit meiner Frau hätte ich noch eine Nachfrage: Muss eine solche Vereinbarung (beispielsweise nachträgliche Gütertrennung während dem Trennungsjahr) notariell beurkundet werden?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2025 | 11:37

Ja, eine Vereinbarung über die Gütertrennung muss zwingend notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein. Dies ergibt sich aus § 1410 BGB, der für Eheverträge die notarielle Beurkundung vorschreibt. Eine nachträgliche Änderung des Güterstands, insbesondere der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam.

Falls Sie mit Ihrer Frau eine individuelle Vermögensaufteilung vereinbaren möchten, ohne den Güterstand insgesamt zu ändern, kommt es darauf an, welche Art der Vereinbarung Sie treffen:

Privatschriftliche Vereinbarung: Falls Sie sich lediglich auf eine bestimmte Vermögensverteilung einigen, beispielsweise dass Sie eine höhere Summe aus dem Hausverkauf erhalten oder dass Ihre Frau auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet, kann eine solche Regelung grundsätzlich auch formlos erfolgen. Allerdings kann eine notarielle Beurkundung oder zumindest eine anwaltlich erstellte und beidseitig unterzeichnete Vereinbarung ratsam sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Verzicht auf Zugewinnausgleich: Ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich oder eine Modifikation der Berechnung muss hingegen nach § 1378 Abs. 3 BGB notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Wenn also eine Regelung gewünscht ist, die über eine reine Aufteilung des vorhandenen Vermögens hinausgeht (z. B. eine komplette Beendigung des Zugewinnausgleichs), ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.

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