Der Kaufvertrag ist beurkundet, der Notar hat dem Käufer das Eintreten der folgenden Vorraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufvertrages mitgeteilt: Fälligkeitsvoraussetzungen Die Fälligkeit des Kaufpreises setzt voraus, dass 1. die zur Wirksamkeit des Vertrages und seines grundbuchlichen Vollzuges er- forderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen - mit Ausnahme der steu- erlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung - vorliegen und keine Gründe er- sichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages sprechen, 2. zur Sicherung des Anspruches des Käufers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, und 3. alle Unterlagen vorliegen, die zur Freistellung des Kaufgegenstandes von nicht übernommenen und mit Rang vor der Vormerkung eingetragenen Be- lastungen und Beschränkungen erforderlich sind, und zwar auflagenfrei oder mit Auflagen, die durch Zahlungen aus dem Kaufpreis erfüllt werden können. ... Der Käufer verweigert aktuell die Zahlung des Kaufpreises mit dem Hinweis, das die Reparatur noch nicht erfolgt ist.