Der gesamte Kaufpreis ist zur Zahlung fällig, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in § 1 aufgeführten Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, an deren Bestellung der Käufer selbst mitgewirkt hat, b) die zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen Genehmigungen vorliegen, c) die Bestätigung vorliegt, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird, d) die Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen entweder auflagenfrei vorliegen oder nur mit der Maßgabe vorliegen, hiervon nur gegen Zahlungen eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist, Weitere, nicht von der Notarin zu überwachende Fälligkeitsvoraussetzung ist e) die Räumung des Kaufobjektes.