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Vorkaufsrechtverzichtserklärung

| 12. September 2024 15:17 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Habe ein Objekt verkauft. Die Stadt Do hatte ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht.
Der Notar hat bei der Stadt Do die Vorkaufrechtsverzichterklärung erlangt.
Dafür hat er gemäß GNotKG Gebührentabelle B den Wert/Tabelle 0,5 in Ansatz gebracht.
Hätte man nicht auch den Wert/Tabelle 0,3 zugrunde legen können. Was ist richtig, bzw. was spricht dagegen

12. September 2024 | 16:01

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es geht hier um Vollzugstätigkeiten nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 bis 11 KV GNotKG. Unter Nr. 4 bis 11 fallen insbesondere die folgenden typischen Vollzugstätigkeiten. Für sie fallen die ungedeckelten Vollzugsgebühren von 0,5 an und, wenn für das Beurkundungsverfahren eine Gebühr von weniger als 2,0 anfällt, eine 0,3-Gebühr.

Unter diese typischen Vollzugstätigkeiten fällt auch die Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder
Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 GNotKG). Dies betrifft in erster
Linie Erklärungen über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes, wenn das Grundstück im Grundbuch mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, aber auch die Verzichtserklärung eines vorkaufsberechtigten Mieters. Die Erklärung nach § 28 Abs. 1 BauGB (gemeindliches Vorkaufsrecht) ist von Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG) erfasst.

Wenn daher eine Gebühr von weniger als 2,0 im Beurkundungsverfahren angefallen ist, wären tatsächlich nur 0,3 anzusetzen. Andernfalls wäre eine 0,5 Gebühr anzusetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. September 2024 | 08:33

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Muss ich nun 0,3 oder 0,5 bezahlen? Der Notar hat die Stadt angefragt ob diese auf Ihr VKR verzichtet, mehr nicht!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. September 2024
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Muss ich nun 0,3 oder 0,5 bezahlen? Der Notar hat die Stadt angefragt ob diese auf Ihr VKR verzichtet, mehr nicht!


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