Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es geht hier um Vollzugstätigkeiten nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 bis 11 KV GNotKG. Unter Nr. 4 bis 11 fallen insbesondere die folgenden typischen Vollzugstätigkeiten. Für sie fallen die ungedeckelten Vollzugsgebühren von 0,5 an und, wenn für das Beurkundungsverfahren eine Gebühr von weniger als 2,0 anfällt, eine 0,3-Gebühr.
Unter diese typischen Vollzugstätigkeiten fällt auch die Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder
Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 GNotKG). Dies betrifft in erster
Linie Erklärungen über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes, wenn das Grundstück im Grundbuch mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, aber auch die Verzichtserklärung eines vorkaufsberechtigten Mieters. Die Erklärung nach § 28 Abs. 1 BauGB (gemeindliches Vorkaufsrecht) ist von Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG) erfasst.
Wenn daher eine Gebühr von weniger als 2,0 im Beurkundungsverfahren angefallen ist, wären tatsächlich nur 0,3 anzusetzen. Andernfalls wäre eine 0,5 Gebühr anzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
12. September 2024
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16:01
Antwort
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