Mit dem Wohnungsrecht verbunden ist das Recht auf Mitbenützung aller zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen des Hauses, sowie freier Umgang in den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Bereichen in Haus, Hof und Garten. ... Die Beteiligten sind sich weiter in dinglicher Hinsicht einig, dass eine Überlassung an Dritte nicht gestattet ist, der Berechtigte jedoch - klarstellend - berechtigt ist, Angehörige, Gäste oder Haus- bzw.