Rollladen Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?
vom 17.7.2025
für 30 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
In der Anlage zu unserer Teilungserklärung steht (unter Begriffsbestimmungen): (3) Gegenstand des Sondereigentums sind die in dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach §14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird (§5 Abs. 1 WEG). … Hiernach gehören zum Sondereigentum insbesondere … 11) die Rollläden. … Jetzt steht eine große Reparatur an den Rollläden an, für die nicht der Eigentümer der Wohnung, sondern die WEG bezahlen soll. ... Frage: Muss bei unserer WEG der Eigentümer der Wohnung oder die WEG die Kosten für die Erneuerung der Rollläden (samt Motor) tragen?