Wird die amtliche Indexreihe auf eine neue Basis umgestellt, gilt die neue Indexreihe für die Anpassung der Miete ab demjenigen Zeitpunkt als vereinbart, zu dem eine Anwendung der vorgenannten Formel auf die neue Indexreihe möglich ist. 4.0 Art und Umfang der Betriebskosten regelt § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) (hier Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anlage 2 dieses Vertrages, die den § 2 Nr. 17 BetrKV präzisiert. ... Ist die Wohnung mit Etagenheizung oder Warmwassergeräten ausgestattet, so trägt der Mieter sämtliche Rei- nigungs- und Wartungskosten; hierzu gehören die Kosten zur Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz. ... Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Schornsteinfegerkosten für die Zentralheizung, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Verwendung, der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der Kosten für die Berechnung und Aufteilung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters – Mietwechselgebühr–), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV), Kosten der Eichung, Kosten der Wasserauffüllung und Schlackenabfuhr.