Sehr geehrter Fragesteller,
da hier das sachenrechtliche Grundverhältnis betroffen ist, lässt sich hier ohne Zustimmung aller keine solche Dienstbarkeit einrichten.
Die WEG verfügt hier ohnehin nicht über die notwendige Beschlusskompetenz.
Siehe auch:
AG Erfurt, Az.: 5 C (WEG) 1/15, Urteil vom 08.07.2015
Eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung eines solchen Rechtes kann ich nicht erkennen.
Deshalb ist der Umsetzung hier sehr wahrscheinlich leider kein Erfolg beschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Guten Tag,
ich habe eben kurz gegoogelt und bin auf das folgende Urteil gefunden, welches hier scheinbar eine andere Rechtsauffassung vertritt.
Was halten Sie von diesem Urteil?
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Barth
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/darf-der-wohnungseigentumsverwalter-die-wohnungseigentuemer-bei-der-bestellung-einer-grunddienstbarkeit-auf-dem-gemeinschaftlichen-grundstueck-vertreten
Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.07.2021 – 15 W 2283/21, NJW-RR 2021, 1318 = FGPrax 2021, 203 = NJW-Spezial 2021, 706).
Sehr geehrter Fragesteller,
hier geht es um das Vertretungsrecht des Verwalters (wenn schon zur Eintragung zugestimmt wurde), nicht aber um die Rechtsfrage der Eintragung selbst.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt