Mietvertrag, Renovierung nach Kündigung
vom 25.8.2025
für 50 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Hussein Madani / Sarstedt
Sehr geehrte Damen und Herren, wir wohnen seit vier Jahren in einem Einfamilienhaus, das nach einer Renovierung vermietet wurde. Im Mietvertrag haben wir zusätzlich mit dem Vermieter folgende Vereinbarungen getroffen: § 24 Zusätzliche Vereinbarungen Es gilt als vereinbart, dass das Mietobjekt bei Auszug in renoviertem Zustand übergeben wird. ... Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, im Allgemeinen in den nachstehenden Zeitabständen fällig soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist: Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, In sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 10 Jahre, Fußbodenleisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 10 Jahre.