Sehr geehrte Damen und Herren, meine Familie besitzt ein Grundstück in Bayern im unbeplanten Außenbereich. ... Für eine formlose Bauvoranfrage habe ich mir bisher folgende Gedanken auf Grundlage von §35 Abs. 4 Satz 2 BauGB gemacht: - die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt bzw. ist als Neubau sehr ähnlich, gleich Grundfläche, gleiches Volumen, sehr ähnliches Erscheinungsbild + Fenster. - die Aufgabe der bisherigen bzw. aktiven Nutzung (Nutzungsänderung gab es nie) liegt zwar länger als sieben Jahre zurück, das scheint in Bayern aber nicht relevant zu sein. - das Gebäude ist im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zulässigerweise errichtet worden. - das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle. - es entstehen nicht mehr als die insgesamt höchstens 5 zulässigen Wohnungen. - es wird keinen Ersatzbau für das aufgegebene Gebäude geben. - die Nachbarn sollten nichts dagegen haben. - es ist keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten. - das Gebäude ist nicht baufällig, aber marode, feucht und nicht wirtschaftlich zu sanieren, besonders nicht hinsichtlich der Ansprüche aktueller GEG-Normen In Bezug auf Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB vom 31.07.2018: - Ist das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert?