Die Verträge werden zeitgleich abgeschlossen. ... In 2018 behauptet die Firma B sogar schriftlich, daß Herr A als Kunde die Existenz des über 10 Jahre alten Vertrages, den die Firma B nachweislich immer erfüllt hat, nachweisen müsse und man nicht mehr gedenke, die Abrechnung wie bisher auszuführen, weil seit 2015 ohnehin jedes Jahr ein neuer Auftrag für den Wärmedienst erteilt werden müsse und dieser durch Herrn A durch die Übersendung der Kostenaufstellung dieser Auftrag jedes Jahr erteilt worden sei. ... Ebenfalls stellt sich die Firma B auf den Standpunkt, - daß abweichend von der Sicht des BGH beide Verträge (Gerätemietvertrag und Wärmedienst-vertrag) vollkommen unabhängig voneinander geschlossen wurden und nicht als rechtliche Einheit zu sehen seien, - daß die Verlängerung des ehemals 10-jährigen Gerätemiet-Vertrages um weitere 5 Jahre rechtlich trotz § 309 Nr. 9a BGB nicht zu beanstanden sei (man habe ja ohnehin schon großzügig von 10 Jahren Verlängerung gemäß Vertrag auf 5 Jahre Verlängerung verringert), - daß die 10-Jahres-Klausel von Anfang an nicht in den AGB´s der Firma B gestanden hätte (eine andere Laufzeit ist aber nie möglich gewesen, da nur diese fest im Vertragstext angegeben war und der Vertreter der Firma B immer darauf bestand, daß auch keine andere Laufzeit möglich sei) und die10 Jahre Laufzeit dadurch eine „Individualabrede" mit Vorrang vor AGB´s seien.