Wenn die Versicherung meines Arbeitgebers aus irgendwelchen Gründen nicht zahlt, bleibt dann die Haftung bei mir? ... Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiter anteilig je nach den Umständen des Einzelfalles. (2) Für Schäden im Rahmen privater Nutzung oder der Benutzung des Dienstwagens durch Dritte haftet der Mitarbeiter unabhängig vom Verschuldungsgrad in voller Höhe. (3) Für Schäden oder Wertminderung, die durch Verstoß gegen § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 5 entstehen, haftet der Mitarbeiter für jedes Verschulden uneingeschränkt. (4) Ersetzt eine Versicherung den Schaden und nimmt nicht Rückgriff gegen den Arbeitgeber, haftet der Mitarbeiter beschränkt. Er hat in diesem Fall lediglich den Schaden durch Verlust des Schadenfreiheitsrabatts und bei einer Kaskoversicherung die Selbstbeteiligung zu erstatten. (5) Wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens von Dritten in Anspruch genommen wird, haftet der Mitarbeiter des Arbeitgeber entsprechend den in Abs. (1) bis (3) genannten Grundsätzen. (6) Unfälle hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu melden. (7) Der Mitarbeiter stellt im Rahmen seiner Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 den Arbeitgeber von allen Haftpflichtansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.