Wirksamkeit des Konkurenzverbotes im Angestelltenverhältnis
vom 30.1.2025
für 50 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
sehr geehrte Damen und Herren ich bitte um die Beantwortung folgendes Sachverhaltes im Zusammenhang mit meinem Angestelltenverhältnis als Vertriebsleiter des Unternehmens in dem ich angestellt bin. zu Beginn erhalten Sie den Vertragsabschnitt der die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers meines Arbeitsvertrages beschreibt: §11 Konkurrenzverbot (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Sinne eines Konkurrenzverbotes, nach seinen Austritt aus dem Betrieb des Arbeitgebers bis 6 Monate nach Vertragsbeendigung keine Anstellung in der Branche das Arbeitgebers oder in einem gleichwertigen Betrieb anzunehmen nicht im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung in der gleichen Branche tätig zu sein oder sich als Teilhaber beziehungsweise Gesellschafter einer Unternehmung derselben Branche zu betätigen. ... Dem Arbeitgeber steht insoweit das Recht zu auf die Ausübung des Konkurrenzverbotes gemäß Paragraph 11 Absatz 1 dieses Vertrages zu verzichten. Dies hat er dem Arbeitnehmer binnen Wochenfrist nach dessen Mitteilung über die beabsichtigte Einstellung in einem Konkurrenzunternehmen mitzuteilen Punkt der Verzicht ist auf das jeweils vom Arbeitnehmer benannte Konkurrenzunternehmen beschränkt. (3) Sofern der Arbeitgeber die Möglichkeit des Konkurrenzverbotes hingegen wahrnimmt, übernimmt er für die Zeit des Konkurrenzverbotes die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in Höhe von 70% des Gemittelten, während der Tätigkeit des letzten Jahres erzielten Bruttogehalts auf monatlicher Basis. (4) Dem Arbeitnehmer ist untersagt die im Rahmen dieses Arbeitsvertrags gewonnen beziehungsweise benutzten Kontaktdaten für seinen neuen Arbeitgeber zu nutzen insbesondere ist es dem Arbeitnehmer untersagt, Kunden des Arbeitgebers abzuwerben.