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Personalfragebogen Frage nach laufenden Ermittlungsverfahren

| 3. September 2022 20:01 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Frage des AG nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers ist nur zulässig und berechtigt den Arbeitgeber im Falle der wahrheitswidrigen Beantwortung zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages, wenn sie sich auf verwendungsnahe (auch so ausgeschriebene) Delikte beschränkt.

Hallo,
ich habe mich um eine Stelle beim Ordnungsamt erfolgreich beworben.
Im mir zugeschickten Personalfragebogen wird allgemein nach eingestellten oder laufenden Ermittlungsverfahren gefragt.
Beides trifft leider bei mir zu:
Zum einen ein eingestelltes Verfahren. Hier handelt es sich um einen Konflikt im Straßenverkehr ( In Baden-Württemberg). Es wurde ein Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung erlassen, dass Verfahren aber gegen eine 1000€ Spende für ein Kinderheim eingestellt.

Zum anderen habe ich vor gut anderthalb Jahren vier Cannabis Samen online bestellt. Als im April 22 Post vom Zoll kam, habe ich einen Anwalt hinzugezogen. Dieser hat nach Akteneinsicht, die Einstellung des Verfahrens gefordert. Das Verfahren läuft aber noch.

Meine beiden Führungszeugnisse sind ohne Einträge.

Ich habe gelesen, dass die Frage nach eingestellten und laufenden Verfahren dann legitim ist, wenn man beispielsweise im sicherheitsrelevanten Bereich arbeitet.

Nun brauche ich Hilfe um zu wissen wie ich vorgehen soll.
Werden laufende Verfahren generell abgefragt und ist die Frage nach solchen in meinen Fall zulässig?


3. September 2022 | 21:16

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Im Kern trifft Ihre angelesene Vermutung schon durchaus zu.

Genauer:

Die Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers ist nur zulässig und berechtigt den Arbeitgeber im Falle der wahrheitswidrigen Beantwortung zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages, wenn sie sich auf solche Delikte beschränkt, die für die Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit bedeutend sind. Der Bewerber muss auch nur solche einschlägigen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren dem Arbeitgeber ungefragt offenbaren.
BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 270/11 (LAG Baden-Württemberg 22.03.2011 – 15 Sa 64/10), BeckRS 2013, 66924

Wenn aber der künftige Arbeitgeber danach fragt, sollte das erst recht der Fall sein, wobei nach meiner dienstlichen Erfahrung im Bewerberauswahlverfahren bei Behörden ein Verschweigen oder gar ein nur sukzessives Offenbaren für die persönliche Eignung eher negativ ausschlägt als eine freimütige ggf. auch erklärende Offenbarung.

Ich darf Ihnen aber nicht verschweigen, dass gerade für eine Tätigkeit beim Ordnungsamt je nach künftiger Verwendung - auch die potentielle Verwendungsbreite spielt eine Rolle - die von Ihnen zitierten "Vorgänge" doch eine kritische Nähe haben.

Das Äquivalent auf der Arbeitgeberseite ist andererseits, dass bei der Ausschreibung der Stellenbezeichnung zum künftigen Arbeitsvertrag besondere Sorgfalt geboten ist. Die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers sollte so genau wie möglich beschrieben werden, explizit die wesentlichen Tätigkeitsinhalte, so dass der Kreis der zulässigerweise nachfragbarer Delikte eingegrenzt ist.

Mit anderen Worten: Das Risiko einer Ablehnung ist nicht zu leugnen. Nach einem klärenden und ggf. erfolgreichen Gespräch wäre dann jedenfalls die doch existenzielle Gefahr einer späteren Anfechtung gebannt. Das gilt es in dem o.g. Spannungsfeld abzuwägen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 4. September 2022 | 00:53

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Stellungnahme vom Anwalt:

Besten Dank für Ihre positive Bewertung.
Versuchen Sie möglichst schon im Vorfeld des Fragbogens ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen.
Ohne das wäre die Ablehnung schon vorprogrammiert und die Weichen bei einem Rechtsbehelf leider schon ziemlich blockiert.
Und klären Sie genau die kritische Schnittmenge im Tätigkeitsfeld ab. Auch da kann man noch positive Argumente gewinnen.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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