Gerne zu Ihrer Frage:
Im Kern trifft Ihre angelesene Vermutung schon durchaus zu.
Genauer:
Die Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers ist nur zulässig und berechtigt den Arbeitgeber im Falle der wahrheitswidrigen Beantwortung zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages, wenn sie sich auf solche Delikte beschränkt, die für die Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit bedeutend sind. Der Bewerber muss auch nur solche einschlägigen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren dem Arbeitgeber ungefragt offenbaren.
BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 270/11 (LAG Baden-Württemberg 22.03.2011 – 15 Sa 64/10), BeckRS 2013, 66924
Wenn aber der künftige Arbeitgeber danach fragt, sollte das erst recht der Fall sein, wobei nach meiner dienstlichen Erfahrung im Bewerberauswahlverfahren bei Behörden ein Verschweigen oder gar ein nur sukzessives Offenbaren für die persönliche Eignung eher negativ ausschlägt als eine freimütige ggf. auch erklärende Offenbarung.
Ich darf Ihnen aber nicht verschweigen, dass gerade für eine Tätigkeit beim Ordnungsamt je nach künftiger Verwendung - auch die potentielle Verwendungsbreite spielt eine Rolle - die von Ihnen zitierten "Vorgänge" doch eine kritische Nähe haben.
Das Äquivalent auf der Arbeitgeberseite ist andererseits, dass bei der Ausschreibung der Stellenbezeichnung zum künftigen Arbeitsvertrag besondere Sorgfalt geboten ist. Die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers sollte so genau wie möglich beschrieben werden, explizit die wesentlichen Tätigkeitsinhalte, so dass der Kreis der zulässigerweise nachfragbarer Delikte eingegrenzt ist.
Mit anderen Worten: Das Risiko einer Ablehnung ist nicht zu leugnen. Nach einem klärenden und ggf. erfolgreichen Gespräch wäre dann jedenfalls die doch existenzielle Gefahr einer späteren Anfechtung gebannt. Das gilt es in dem o.g. Spannungsfeld abzuwägen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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