Tritt aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ein, gilt die verlängerte Frist auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. - Das (BGB) § 622 sieht vor, dass Arbeitnehmer zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann. - Mitarbeiter A hat bereits am 08.03. eine ordentliche Kündigung (mit Nachweis) zum 15.04. übergeben. ... Doch Mitarbeiter A geht davon aus, dass allein schon aufgrund des Günstigkeitsprinzips, für den Arbeitnehmer die freie Wahl zum (15. oder Monatsende) als Kündigungszeitpunkt/Eingang bestehen bleibt und sich ausschließlich die Zeitspanne (Verlängerung der Kündigungsfrist) von 4 Wochen auf 1 Monat erhöht hat. - Gibt es Möglichkeiten oder Chancen in Bezug auf das Günstigkeitsprinzip, dass der Arbeitnehmer trotz der Erhöhungen der Kündigungsfrist die freie Wahl behält, zum 15. oder Ende des Monats zu kündigen? ... - Welche Konsequenten hat der Arbeitnehmer zu erwarten, wenn er trotzdem am 16.04. beim neuen AG anfängt (Unbezahlt=Probearbeit, Praktikum oder Bezahlt), da er beim jetzigem AG nach Eingang der Kündigung bis Ende April freigestellt wurde und sowieso nicht mehr eine Leistung abgerufen wird.?