Sollte dieser Fehltag nicht bis 08.08.2024 mit einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen werden, wird noch ein Tag Urlaub verrechnet, somit würden am Ende 12 Tage abgegolten werden. Endet die Krankheit vor dem 31.10.2024, muss der Mitarbeiter seinen Pflichten nachkommen und die Arbeit wieder aufnehmen. 5. ... Absatz 1 gilt nicht für: Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; Ansprüche bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, seines gesetzlichen Vertreters, seines Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiters; unverzichtbare Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, wie insbesondere nach § 1 MiLOG; bindende Mindestarbeitsbedingungen nach dem AentG; Ansprüche aus gültigen und unverzichtbaren Betriebsvereinbarungen; unverzichtbare Ansprüche aus Tarifverträgen soweit Arbeitgeber und Mitarbeiter beidseitig tarifgebunden nach § 3 i TVG sind; sonstige Ansprüche des Mitarbeiters, soweit auf diese nach Gesetz nicht verzichtet werden kann. 12.