Doch Mitarbeiter A geht davon aus, dass allein schon aufgrund des Günstigkeitsprinzips, für den Arbeitnehmer die freie Wahl zum (15. oder Monatsende) als Kündigungszeitpunkt/Eingang bestehen bleibt und sich ausschließlich die Zeitspanne (Verlängerung der Kündigungsfrist) von 4 Wochen auf 1 Monat erhöht hat. - Gibt es Möglichkeiten oder Chancen in Bezug auf das Günstigkeitsprinzip, dass der Arbeitnehmer trotz der Erhöhungen der Kündigungsfrist die freie Wahl behält, zum 15. oder Ende des Monats zu kündigen? Erst recht wenn die neue Stelle ab dem 16.04. nun nicht mehr möglich ist und somit laut Mitarbeiter A (Art. 12 Abs. 1 GG) sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gefährdet ist und in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzugeben, durch diese Klausel eingeschränkt wird. ... A. dafür da sein, damit gültige Gesetze nur dann durch Verträge angepasst werden, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht weniger Rechte hat, sondern es für den Arbeitnehmer sogar vllt. besser ist, als die gesetzliche Regelung?