Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt in Ihrem Fall vier Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
.
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO
).
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das ist bspw. bei der ESt der Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG
).
Wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 1 AO
später beginnt (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
).
Für die Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) ist § 170 Abs. 5 AO
zu beachten.
Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist
1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
1. Barschenkung in 1992
Der Steuerpflichtige hätte den Erwerb gem. § 30 Abs. 1 ErbStG
binnen drei Monaten beim Finanzamt anzeigen müssen.
Wenn nun bspw. der Schenker am 01.06.1999 verstarb, begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999. Die Festsetzungsfrist läuft zehn Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO
, da die Schenkungssteuer hinterzogen worden ist und ist mit Ablauf des Jahres 2009 abgelaufen.
Von dieser Festsetzungsfrist ist die Strafverfolgungsverjährung zu unterscheiden.
Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
ist hier von einer 5jährigen Verjährungsfrist auszugehen (bei Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung etc.).
Nach § 78a StGB
beginnt die Strafverfolgungsverjährung, sobald die Tat beendet ist.
Bei der Steuerhinterziehung ist das der Zeitpunkt der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen.
"Bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen pflichtgemäßer Erklärung, wenn eine Steuerfestsetzung nicht erfolgt, beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt, in dem bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung eine Veranlagung durch das Finanzamt stattgefunden hätte, das ist der Fall, wenn die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk im Wesentlichen, d.h. zu etwa 95 % abgeschlossen sind" (Fischer - Kommentar zum StGB, 57. Auflage, § 78 a Rn 15 mit Verweis auf BGHSt 30, 122
ff. und 36, 105
, 111).
Eine etwaige Straftat im Zusammenhang mit der Schenkung in 1995 wäre bereits verjährt.
Gleiches gilt für die unterlassene Abgabe der Steuererklärung in 1992, da von einem Abschluss der Veranlasungsarbeiten - jedenfalls in den neunziger Jahren - auszugehen ist, so dass eine strafrechtliche Ahndung somit ausscheidet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
30. August 2010
|
16:59
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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