Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihnen als aller erstes empfehlen, dass auch Sie alle Chats zwischen Ihnen speichern.
Eine strafrechtliche Erpressung würde voraussetzen, dass Ihr Exfreund von Ihnen Geld bzw. Vermögensvorteile verlangt.
Wenn Ihr Exfreund von Ihnen fordert, dass Sie Dinge irgend welcher Art tun oder unterlassen sollen und droht, Ihren Ehemann in die zurückliegende Beziehung zu involvieren, dann liegt darin regelmäßig eine strafbare Nötigung gem. § 240 StGB
. Ein solches Verhalten ist absolut respektlos und inakzeptabel. Ich rate Ihnen, dagegen vorzugehen.
Darüber hinaus kann sich Ihr Exfreund auch der Nachstellung gemäß § 238 StGB
durch beharrliches Kontaktaufnehmen strafbar machen, wenn Sie unmissverständlich klar gemacht haben, dass Sie keinen weiteren Kontakt mehr wünschen.
Derartige Straftaten können durch eine Strafanzeige bei der Polizei einer Strafverfolgung zugeführt werden.
Eine Strafanzeige könnte die Lage aber womöglich schnell eskalieren lassen und dem Exfreund im schlechtesten Fall auch noch ein Gefühl der Überlegenheit geben, wenn ein Ermittlungsverfahren zum Beispiel ohne weitere Konsequenzen eingestellt wird.
Bei derartigen Taten kann es immer auch zu Einstellungen des Verfahrens kommen, wenn der Täter noch nicht vorbestraft ist oder eine Straftat nur "gerade so" bejaht werden kann.
Daher wäre eine Alternative zur Strafanzeige, dass Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Ihren Exfreund sehr scharf und imperativ anzuschreiben und diesem unmissverständlich klar zu machen, dass Sie keinerlei Kontakt mehr wünschen und dass ihn die volle Härte des Gesetzes treffen wird, wenn er Sie weiter bedroht, nötigt und belästigt.
Wichtig ist aus meiner Erfahrung, dass jedenfalls ein unbekannter Dritter Vertreter der Rechtsordnung ihn offensiv anspricht und auffordert, dies zu unterlassen. Dies sind eben vor allem Polizisten, Richter, Staatsanwälte und natürlich auch Rechtsanwälte Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Wenn Sie wollen, dass ich Ihren Exfreund anschreibe, bin ich gern bereit , dies zu einem pauschalen Festpreis außergerichtlich zu tun und dabei auch die 40,- EUR anzurechnen, die bereits hier gezahlt haben. Gerade auch mit Blick auf Ihren Ehemann könnten wir fast ausschließlich per E-Mail kommunizieren, wenn Sie keine Behörden- und Anwaltspost im gemeinsamen ehelichen Briefkasten wünschen.
Abschließend weise ich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass Sie - vorbehaltlich einer Auswertung Ihrer Chats - auch einen gerichtlich geltend machbaren Unterlassungsanspruch gegen Ihren Exfreund gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2
b) des Gewaltschutzgesetzes haben können. Weitere Einzelheiten lassen sich nur durch Auswertung Ihrer Chats klären.
Wenn Sie weitere Hilfe von mir wünschen, rufen Sie bitte einfach kurz unter 030-95999353 durch oder mailen Sie mir an email@tobias-mai.de
Ich bin sehr gern für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Tobias Mai, Rechtsanwalt
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