Ich bitte um die Beantwortung der Fragen 1-4, die im folgenden Text verteilt sind: Ich gebe zu, dass der Text recht lang ist, die Fragen sind aber nicht allzu kompliziert. ... Zur EBK: Der Vermieter sagte uns (mündlich) zu, dass die Einbauküche, die beim Einzug 1987 installiert war, nicht mehr verlangt wird. ... Dem Wohnungsunternehmen steht dieses Recht nicht zu. wenn der Mieter an der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat. (3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 4 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. (4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 AVB. so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist.