Geschäftsführer Anstellungsvertrag
vom 7.12.2013
120 €
Historischer Preis
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<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/43.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 43 GmbHG: Haftung der Geschäftsführer">§ 43 Abs. 3 GmbHG</a> bleibt unberührt. (4) Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und dem Organverhältnis einschließlich deliktischer Ansprüche sind von den Vertragspartnern innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; andernfalls sind sie erloschen. (5) Die Gesellschaft kann jederzeit weitere Geschäftsführer bestellen.